Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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so daß die Pachtgelder für die Feldgrundstücke zu der Besoldung von 
Michaelis zu Michaelis, die Pachtgelder für die Wiesen zu der Besoldung 
von Walpurgis zu Walpurgis gehören. 
Sind Feldgrundstücke und Wiesen um ein Pachtgeld verpachtet, so ist 
durch Schätzung zu scheiden, wie viel davon auf die Feldgrundstücke, wie viel 
auf die Wiesen kommt. 
7. 
Wo Baum= und Gemüsegärten vorhanden, soll derselben an Gras, 
Gemüse und Obst derjenige Theil genießen, welcher den Pfarrhof der Zeit be- 
wohnt, da jegliches reif wird; aber die Stämme und Gewächse auszuheben, 
mit sich zu nehmen und also den Garten zu verwüsten, nicht befugt sein, son- 
dern es ist alles stehen zu lassen; doch wo erweislich, daß ein Geistlicher auf 
seine Unkosten den Garten gepflanzet, Stämme gesetzet und keine alten Bäume 
gefunden, so er abgehauen, noch sonst seine Arbeit und aufgewendete Unkosten 
genossen, soll ihm vom Nachfolger billig mäßige Erstattung geschehen, auch an 
Gemüse ihm oder seiner Wittwe und Kindern etwas gefolget werden. 
8. 
Das Brennholz an Scheiten und Reißig soll auf das ganze Jahr aus- 
getheilet werden, doch soll der Nachfolger dem Vorgänger oder der Wittwe 
und Kindern die aufgewendeten Unkosten: Anweisegeld, Hau= und Fuhrlohn 
und dergleichen antheilig zu erstatten schuldig sein. Es soll aüber, soviel das 
Holz anlanget, der feste Termin der Austheilung Petri Cathedrae oder der 
22. Februar sein, weil man um diese Zeit anfängt, das Holz niederzuschlagen. 
Wer nun denselben Tag mit Dienst oder dem Gnadenhalbjahr erreichet, nimmt 
alles vorige Holz hinweg. 
Wenn zu einer Stelle ein stehend und wachsend eigen Pfarrholz gehöret, 
davon soll der Geistliche nicht mehr niederschlagen und heimführen lassen an 
Scheiten und Reißig, denn er dessen zu seiner Haushaltung nothwendig bedarf, 
und das Geringste nicht verkaufen oder vertheilen. Er oder die Wittwe und 
Kinder sollen auch, da sie abziehen, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, nichts 
abführen, sondern dem Nachfolger alles liegen lassen. Doch sollen ihnen die 
aufgewendeten Unkosten, als Hau= und Fuhrlohn, vom Nachfolger ersetzt wer- 
den, soviel der vorhandene Vorrath ausweiset. 
Wo auf Pfarrwiesen Weiden und Erlen stehen, soll bei der Vergleichung 
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