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so daß die Pachtgelder für die Feldgrundstücke zu der Besoldung von
Michaelis zu Michaelis, die Pachtgelder für die Wiesen zu der Besoldung
von Walpurgis zu Walpurgis gehören.
Sind Feldgrundstücke und Wiesen um ein Pachtgeld verpachtet, so ist
durch Schätzung zu scheiden, wie viel davon auf die Feldgrundstücke, wie viel
auf die Wiesen kommt.
7.
Wo Baum= und Gemüsegärten vorhanden, soll derselben an Gras,
Gemüse und Obst derjenige Theil genießen, welcher den Pfarrhof der Zeit be-
wohnt, da jegliches reif wird; aber die Stämme und Gewächse auszuheben,
mit sich zu nehmen und also den Garten zu verwüsten, nicht befugt sein, son-
dern es ist alles stehen zu lassen; doch wo erweislich, daß ein Geistlicher auf
seine Unkosten den Garten gepflanzet, Stämme gesetzet und keine alten Bäume
gefunden, so er abgehauen, noch sonst seine Arbeit und aufgewendete Unkosten
genossen, soll ihm vom Nachfolger billig mäßige Erstattung geschehen, auch an
Gemüse ihm oder seiner Wittwe und Kindern etwas gefolget werden.
8.
Das Brennholz an Scheiten und Reißig soll auf das ganze Jahr aus-
getheilet werden, doch soll der Nachfolger dem Vorgänger oder der Wittwe
und Kindern die aufgewendeten Unkosten: Anweisegeld, Hau= und Fuhrlohn
und dergleichen antheilig zu erstatten schuldig sein. Es soll aüber, soviel das
Holz anlanget, der feste Termin der Austheilung Petri Cathedrae oder der
22. Februar sein, weil man um diese Zeit anfängt, das Holz niederzuschlagen.
Wer nun denselben Tag mit Dienst oder dem Gnadenhalbjahr erreichet, nimmt
alles vorige Holz hinweg.
Wenn zu einer Stelle ein stehend und wachsend eigen Pfarrholz gehöret,
davon soll der Geistliche nicht mehr niederschlagen und heimführen lassen an
Scheiten und Reißig, denn er dessen zu seiner Haushaltung nothwendig bedarf,
und das Geringste nicht verkaufen oder vertheilen. Er oder die Wittwe und
Kinder sollen auch, da sie abziehen, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, nichts
abführen, sondern dem Nachfolger alles liegen lassen. Doch sollen ihnen die
aufgewendeten Unkosten, als Hau= und Fuhrlohn, vom Nachfolger ersetzt wer-
den, soviel der vorhandene Vorrath ausweiset.
Wo auf Pfarrwiesen Weiden und Erlen stehen, soll bei der Vergleichung
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