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Aber auch eine amtliche Ermittelung des Todesfalls findet nach Maßgabe der
in der Ministerial-Bekauntmachung vom 4. Januar 1851 A, das Verfahren
bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen betreffend (Reg.-
Blatt Seite 1) getroffenen Bestimmungen nicht statt.
Um diese Lücke in den bestehenden Vorschriften zu beseitigen, wird hier-
mit im Anschluß an die schon erwähnten Ministerial-Bekanntmachungen vom
4. Januar 1851 und vom 15. Januar 1876 hiermit angeordnet, daß in
solchen Fällen, wie vorgedacht, die Ortspolizeibehörde eine amtliche Er-
mittelung des Todesfalls durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen.
derjenigen Personen, welche über den Sterbefall und über die persönlichen
Verhältnisse des Verstorbenen Auskunft ertheilen können, z. B. seiner Anver-
wandten, derer, die ihn in der dem Tode vorausgegangenen Krankheit gewar-
tet und gepflegt haben, der nächsten Nachbarn u. s. w. unter Berücksichtigung
der Vorschriften in §. 59 des Reichsgesetzes vom 6 Februar 1875 und der
Ministerial-Verordnung vom 15. Jannar 1876 vorzunehmen und auf deren
Grunde dem zuständigen Standesbeamten schriftliche Mittheilung über den
Sterbefall zugehen zu lassen hat.
Die betheiligten Behörden haben sich hiernach zu achten.
Weimar am 11. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef:
hr. K. Brüger. br. Schomburg.
Ministerial-Bekanntmachung,
die amtliche Ermittelung von Todesfällen
betreffend, zu deren Anzeige bei dem Stan-
desbeamten eine verpflichtete Person nicht
vorhanden ist.
[108] II. Im Anschlusse an das provisorische Kirchengesetz vom 9. September
1875, den Konfirmanden= Unterricht betreffend, werden im Einvernehmen mit
dem Großherzoglichen Kirchenrathe von dem unterzeichneten Staats-Ministe-
rium folgende Anordnungen getroffen: