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§. 1.
Der durch das gedachte Kirchengesetz bestimmte halbjährige Konfirmanden=
Unterricht hat jedes Orts unmittelbar nach den Michaelis-Schulferien zu be-
ginnen und ist ohne Unterbrechung bis zum Schlusse des Halbjahrs fortzu-
setzen. Ist ein Geistlicher durch Krankheit oder eine andere dringliche Ursache
am rechtzeitigen Beginne behindert, so hat er darüber der Superintendentur
ohne Verzug Anzeige zu machen. Auch ist solche Anzeige von ihm zu erstat-
ten, wenn er im Laufe der halbjährigen Unterrichtszeit durch Krankheit oder
andere dringliche Ursache genöthigt sein sollte, den Unterricht länger als eine
Woche auszusetzen.
Gesuche um Dispensation von der Zeit und der Anzahl der Koufirman=
den= Stunden wegen besonderer persönlicher oder örtlicher Verhältnisse (§. 3
des Gesetzes) sollen regelmäßig spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kon-
firmanden= Unterrichts bei der Superintendentur zur Vorlegung an den Groß-
herzoglichen Kirchenrath eingereicht werden.
Die Superintendenten werden sorgsam überwachen, daß aller Orten in
ihren Diözesen der Konfirmanden-Unterricht rechtzeitig begonnen und ohne Un-
terbrechung zu Ende geführt werde.
§. 2.
Um dem Konfirmanden-Unterricht seine besondere, ihn von dem Schulunter-
richt unterscheidende Weihe und Bedeutung schon in der äußern Erscheinung
zu sichern, wie auch, um alle Störungen durch den Schulunterricht und alle
Kollisionen mit demselben thunlichst zu verhüten, soll der Konfirmanden-Unter-
richt regelmäßig im Pfarrhause abgehalten werden, sofern nur dazu ein geeig-
netes Zimmer in demselben vorhanden ist. Namentlich soll da, wo vor Ein-
führung des neuen Gesetzes der Unterricht im Pfarrhause hergebracht war, hier-
nach auch weiter verfahren werden, indem die größere Belästigung durch die
Ausdehnung des Unterrichts kein Grund sein kann, von der bestehenden, an
sich empfehlenswerthen Einrichtung abzugehen.
Sollte jedoch das Pfarrhaus kein geeignetes Zimmer für den Konfir-
manden-Unterricht darbieten, so darf dazu im Einvernehmen mit dem Schul-
vorstande die Schulstube benutzt werden, jedoch nur dergestalt, daß eine Be-
einträchtigung des Schulunterrichts thunlichst vermieden wird. Die Kirchen