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(110) II. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten, des Großherzogs
und des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium
den 2c. Wirth und Comp. zu Frankfurt a./M. für die Gasmotoren-Fabrik
Deutz, zu Deutz, ein Erfindungs-Patent auf einen verbesserten Gasmotor,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März
1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Flemming.
(1111 III. Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird hierdurch nach vorgän-
gigem Einbenehmen mit dem Reichskanzleramte zur Kenntniß der betheiligten
Behörden gebracht, daß die Vorschrift in §. 16 Absatz 1 des Reichsgesetzes
vom 6. Februar vor. Jahres über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung, wonach die Führung der Standesregister und die darauf
bezüglichen Verhandlungen kosten= und stempelfrei erfolgen, die Befreiung
der Betheiligten von Erstattung der bei den Standesämtern bezüglich bei den
im Berichtigungsverfahren in Thätigkeit tretenden Aufsichts= und Gerichtsbe-
hörden erwachsenden baaren Verläge nicht in sich schließt.
Weimar am 11. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.