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(112) IV. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten, des Großherzogs und
des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium in
verfassungsmäßiger Vertretung dem Alexander Wetzlar zu Leipzig ein Erfin-
dungs-Patent auf Verbesserungen an Maschinen zur Vereinigung und Zusam-
menpressung losen Krystall-Zuckers, nach Maßgabe der bei dem unterzeichne-
ten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung, unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jah-
ren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt
worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
(113) V. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten, des Großherzogs und
des Erbgroßherzogs, ist von dem Großherzoglichen Gesammt-Ministerium in
verfassungsmäßiger Vertretung dem Ingenieur C. J. Cario in Nienburg a./S.
ein Erfindungs-Patent auf eine selbstthätige Vorrichtung für Kraftmaschinen,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten