Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Eintragungen nach Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
und erfolgen unter neuer mit Nr. 1 beginnender Nummerfolge. 
8. 3. 
An Stelle der Anzeigen, welche nach den frühern Vorschriften (88. 17, 
27, 29 der Verordnung über die Führung der Geburts-, Trauungs- und 
Sterbe-Register der Juden vom 14. August 1838) von den dazu Verpflichteten 
behufs der Eintragung der Geburten, Trauungen und Sterbefälle in die jüdi— 
schen Register bei dem Registerführer (Landrabbiner, Schullehrer oder Vorbeter) 
zu erstatten waren, sind die Anzeigen getreten, welche nach dem Reichsgesetz 
vom 6. Februar 1875 (5§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58, 68) von. 
den Verpflichteten behufs der Eintragung in die Standesregister bei dem 
Standesbeamten zu machen sind. 
Ist demnach auch die Versäumniß der Anzeigen behufs der Einzeichnung 
in die jüdischen Register nicht mehr mit Strafe bedroht, so kann doch er- 
wartet werden, daß von den jüdischen Familien-Angehörigen oder in deren 
Ermangelung von den jüdischen Gemeindevorstehern die Anzeigen der Geburten 
und Sterbefälle, bezüglich der im Auslande vorgenommenen Trauungen, nach 
wie vor dem Landrabbiner (Schullehrer oder Vorbeter) aus Rücksicht auf ihre 
Verpflichtungen gegen den jüdischen Kultus ungesäumt werden erstattet werden. 
S. 4. 
Bei der Eintragung einer Geburt ist die Geburtszeit des Kindes nur in 
Uebereinstimmung mit dem Eintrage in dem Standesregister anzugeben. Auch 
dürfen, wenn die Vornamen des Kindes bereits in dem standesamtlichen Ge- 
burtsregister eingetragen sind, keine andern Vornamen des Kindes, als die da- 
selbst eingetragenen, in dem jüdischen Geburtsregister eingetragen werden. 
Ueber die Geburtszeit des Kindes wie darüber, ob und welche Vornamen 
des Kindes in dem standesamtlichen Geburtsregister eingetragen sind, hat sich 
der Registerführer (Landrabbiner, Schullehrer oder Vorbeter) aus der von dem 
Standesbeamten kostenfrei zu ertheilenden Bescheinigung (§. 13 der Instruktion 
für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875), oder, 
wenn nöthig, durch die ihm kostenfrei zustehende Einsicht des Standesregisters 
(§. 11 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875, 
Reg.-Blatt von 1875 S. 393) zu vergewissern. 
Wenn jedoch die Eintragung der Vornamen des Kindes zuerst in das 
jüdische Geburtsregister erfolgt, so ist von dem Eintragenden über diese Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.