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Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler= (3½ Gulden.) und Ein-
drittelthaler- Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch
zur Umwechselung angenommen.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, im-
gleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Aeichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Münzver-
fassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und der Verordnung
über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. November
1840, §. 1 Ziffer 1 und §. 3 Ziffer I. 1 (Reg.-Blatt von 1840 Seite
190 und 241), sowie in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858 und
in der dieser beigefügten Uebersicht (Reg.-Blatt von 1859 Seite 1 2c.) vom
15. November 1876 ab außer Geltung treten.
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse,
die Großherzoglichen Rechnungsämter,
das Großherzogliche Rechnungsamt in Oldisleben, sowie
die Großherzoglichen Steuerämter in Apolda, Eisenach und Weimar
als diejenigen Kassestellen bezeichnet, bei welchen in der Zeit
vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877
die im Großherzogthume umlaufenden Zweithaler= (3½⅛ Gulden-) Stücke und
Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges in Zahlung angenommen und um-
gewechselt werden.
Weimar am 7. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.