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Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(126) V. Nachdem die Lebens= und Unfall-Versicherungs-Bank auf
Gegenseitigkeit in Hamburg vom dortigen Handelsgerichte am 1. d. M. fal-
lit erklärt worden, ist der gedachten Gesellschaft der fernere Geschäftsbetrieb
im Großherzogthum, unter Zurückziehung insoweit der ertheilten Erlaubniß,
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium untersagt worden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. August 1875 (Reg.=
Blatt Seite 339) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(127) VI. Doß von der General-Direktion der Sächsischen Vieh-Versiche-
rungs-Bank in Dresden an Stelle des C. Fischer in Weimar Carl Apel
und Sohn hierselbst als Haupt-Agent der gedachten Bank für das Groß-
herzogthum bestellt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
vom 24. August d. J. (Reg.-Blatt Seite 170) andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 16. November 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
#br. Schomburg.