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namen behufs der Anzeige derselben bei dem Standesbeamten (8. 22 des
Reichsgesetzes) kostenfrei eine Bescheinigung zu ertheilen.
8. 5.
Bei der Eintragung der jüdischen Trauungen ist in der 4. Spalte des
Trauungs-Registers statt der Angabe über den Trauschein und die Heimaths-
behörde die Angabe einzutragen: „von welchem Standesbeamten und unter
welchem Tage die beigebrachte Bescheinigung über die Eheschließung ausgestellt
ist?“ (§§. 54 und 67 des Reichsgesetzes).
S. 6.
Die Todeszeit ist in dem jüdischen Sterberegister nur in Uebereinstim-
mung mit dem Eintrage in dem standesamtlichen Sterberegister anzugeben.
Der Eintragende hat sich hierüber aus der Bescheinigung des Standesbeamten
(§. 13 der Instruktion für die Standesbeamten des Großherzogthums vom
13. Dezember 1875) oder, wenn nöthig, durch Einsicht des Standesregisters,
Gewißheit zu verschaffen.
8. 7.
Die behördlichen Mittheilungen und andern Urkunden, welche sich auf
die Einträge beziehen, darunter vornämlich die Bescheinigungen der Standes-
beamten (§§. 4, 5, 6), sind zu sammeln und, zu Bänden zusammengeheftet,
mit aufzubewahren.
8. 8.
Die Kosten der Register und ihrer Führung sind von den Judengemein—
den und Juden aufzubringen.
8. 9.
Hinsichtlich der Einträge in den jüdischen Registern bis zum Schlusse
des Jahres 1875 bleiben, namentlich auch was die darüber auszustellenden
Zeugnisse (§. 73 des Reichsgesetzes) betrifft, die frühern Vorschriften in un-
veränderter Geltung.
Weimar am 3. Januar 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Fortführung der Geburts-, Trau-
ungs= und Sterberegister der Juden
betreffend.