Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[145] XI. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 18. Dezember 1875 (Reg-Blatt von 1875 
S. 524), die Veränderung der Arznei-Taxe betreffend, wird hierdurch Fol- 
gendes verordnet: 
J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arznei-Taxe für 1877 (Berlin 1877) wird hierdurch, jedoch ohne 
die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker 
des Großherzogthums vom 1. Januar 1877 ab bis auf Weiteres als bindende 
Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1877 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar am 28. Dezember 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
[1461 Das 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1153 das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes 
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872, vom 23. 
Dezember 1876. 
  
Weimar — Hofs-Buchdruckerei.
	        
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