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VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei
Vorschußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt er-
folgt, für jede Sendung 25 Pf.;
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt er-
folgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im
Ganzen jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung.
3) Derselbe Absatz erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem
Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Be-
stimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung
zum tarifmäßigen Satze übernimmt.
4) In demselben Paragraphen erhält der Absatz VIII. folgende Fassung:
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen
muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen
Bestellgebühr haften.
5) Am Schlusse desselben Paragraphen tritt als neuer Absatz hinzu:
X. Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so
wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter
Rückgabe des Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der
Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Von dem
letzteren werden alsdann die Kosten eingezogen.
Berlin, den 2. Januar 1876.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
[9] II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Namens des
Deutschen Reichs dem Herrn J. J. Weber in Leipzig das Exequatur als
Schweizerischer Konsul auch für den Bereich des Großherzogthums Sachsen ertheilt
worden ist. Weimar, am 12. Jannar 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. r o s.