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[10] III. Nach §. 58 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 erfolgt die Eintragung
eines Todesfalls, über welchen eine amtliche Ermittelung stattgefunden
hat, in das Sterberegister auf Grund der schriftlichen Mittheilung
der zuständigen Behörde.
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel, welche Behörde im Sinne des Ge-
setzes die zuständige sei, wird hierdurch im Anschluß an die Verordnung vom
4. Januar 1851, das bei plötzlichen Todesfällen, sowie bei Auffindung todter
Personen 2c. zu beobachtende Verfahren betreffend, (Reg.-Blatt Jahrgang
1851 Seite 1 flg.) bestimmt, daß die Orts-Polizeibehörde, welche je
nach Verschiedenheit der Fälle entweder die amtliche Ermittelung selbst vorzu-
nehmen und eventuell den Beerdigungsschein zu ertheilen hat (Verordnung vom
4. Januar 1851 A I und II bezüglich III 1), oder an welche von dem
Amtsphysikus oder dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsgericht, je nach-
dem die eine oder andere dieser Behörden die amtliche Ermittelung zum Ab-
schluß gebracht hat, der Beerdigungsschein abgegeben wird, die erforderliche
Mittheilung über den Todesfall und über die der Vermerkung im Sterbe-
register bedürfenden Verhältnisse des Gestorbenen an den Standesbeamten zu
bewirken hat.
Die mit der amtlichen Ermittelung über den Todesfall betrauten Be-
hörden werden dieselbe auf alle diejenigen Verhältnisse erstrecken, welche nach
§. 59 Ziffer 1 bis 5 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 bei der Ein-
tragung in das Sterberegister zu berücksichtigen sind, und das Ergebniß der
Orts-Polizeibehörde bei Zusendung des Beerdigungsscheins genau und speciell
mittheilen, soweit aber eine Ermittelung jener Verhältnisse nicht möglich ge-
wesen ist, dieses Umstandes in ihrer Mittheilung besonders Erwähnung thun.
Die Orts-Polizeibehörde aber hat ohne Verzug entweder auf Grund ihrer
eigenen Ermittelung (Verordnung vom 4. Januar 1851 A II bezüglich III 1)
oder auf Grund der ihr von dem Amtsphysikus oder dem Staatsanwalt oder
dem Gericht zugegangenen Mittheilung die erforderliche schriftliche Anzeige bei
dem zuständigen Standesbeamten zu erstatten oder auch nach Befinden jene
Mittheilung urschriftlich an diesen abzugeben.
In den nach Artikel 3 der neuen Gemeindeordnung zu einem Gemeinde-
bezirk nicht gehörigen Grundbesitzungen sind die nach dem Vorstehenden der
Orts-Polizeibehörde obliegenden Geschäfte von denjenigen Behörden bezüglich