Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Januar 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[161 V. Nach 8. 60 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Perso- 
nenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 darf ohne Geneh- 
migung der Orts-Polizeibehörde keine Beerdigung eines Verstorbenen vor der 
Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister erfolgen. Ist die Beerdi- 
gung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe- 
falls nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde des betreffenden Standesbe- 
amten nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. 
Ebenso setzt nach §. 27 des allegirten Reichsgesetzes die Eintragung ei- 
nes Geburtsfalls in das Geburtsregister, wenn die Anzeige desselben über drei 
Monate verzögert worden ist, die vorgängige Genehmigung der Aussichtsbehörde 
nach Ermittelung des Sachverhalts voraus. 
Ein vorgekommener Fall, wo die Beerdigung eines Verstorbenen vor 
Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister ohne ortspolizeibehördliche 
Genehmigung stattgefunden hatte, hat einem Großherzoglichen Justizamte An- 
laß gegeben, an das unterzeichnete Staats-Ministerium die Anfrage zu rich- 
ten, ob die nachträgliche Eintragung des Sterbefalls in das Register nach er- 
theilter Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der regelmäßigen Form, also 
auf Grund der mündlichen Anzeige der zu solcher verpflichteten Person (8. 57 
des Reichsgesetzes) unter Benutzung des Vordrucks in dem betreffenden For- 
mulare oder in derjenigen Form zu geschehen habe, welche in §. 8 der Aus- 
führungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 für diejenigen 
Eintragungen von Geburts= oder Sterbefällen vorgeschrieben ist, die auf Grund 
einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgen. 
Da ein ähnlicher Zweifel auch anderwärts entstehen kann, so wird hier- 
durch Nachstehendes der Beachtung der Standesbeamten und deren Aufsichts- 
behörden empfohlen: 
Das in §. 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni
	        
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