Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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1875 bezüglich in §. 8 der Instruktion vom 13. Dezember 1875 hinsichtlich 
der Eintragungen in das Standesregister, welche auf Grund schriftlicher An- 
zeigen oder Mittheilungen erfolgen, vorgeschriebene Verfahren findet nicht statt, 
wenn in dem Fall des §. 27 des Reichsgesetzes die Eintragung der verzöger- 
ten Anzeige eines Geburtsfalls in das Geburtsregister oder in dem Fall des 
§. 60 des Reichsgesetzes die Eintragung eines Todesfalls in das Sterberegi- 
ster mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts 
zu erfolgen hat. Denn die Ertheilung der Genehmigung zur Eintragung Sei- 
tens der Aufsichtsbehörde ist nicht gleichbedeutend mit einer schriftlichen Mit- 
theilung dieser Behörde über den Geburts= oder Sterbefall. Auch nimmt 
§. 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 zwar 
auf die §§. 20, 24. 58 und 62 des Reichsgesetzes, nicht aber auf die 8§. 27 
und 60 desselben Gesetzes Bezug. Die Eintragung in das Geburts= oder 
Sterberegister hat mithin in den Fällen der §§. 27 und 60 des Reichsge- 
setzes in der Weise stattzufinden, daß der Standesbeamte, nachdem ihm die Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde zur nachträglichen Eintragung des Geburts- 
oder Sterbefalls zugegangen ist, die zur Anzeige des Falls verpflichtete Per- 
son vorbescheidet, nöthigenfalls auch durch Strafanflagen (§. 24 Absatz 2 
der Instruktion vom 13. Dezember 1875) zum Erscheinen anhält und auf 
Grund der von ihr über den Geburts= oder Sterbefall gemachten Angaben 
unter Benutzung des Vordrucks in dem betreffenden Formulare die Eintragung 
in das Register bewirkt. Am Schlusse der Eintragung ist jedoch letzterer noch 
folgender Zusatz beizufügen: 
„Zu der vorstehenden Eintragung ist die Genehmigung der Ausfsichtsbe- 
hörde unter dem (Datum) ertheilt.“, 
wie dieser Zusatz auch in dem die Ausführungs-Verordnung des Bundesraths 
vom 22. Juni 1875 beigefügten Muster A 3, welches ein Beispiel für die 
Eintragung eines Geburtsfalls auf Grund der Genehmigung der Aussichtsbe- 
hörde giebt, enthalten ist. 
Weimar am 30. Jannar 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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