Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreis- 
arzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die zurückgelegte 
vorschriftsmäßige dreijährige, für den Inhaber eines zu dem Besuche 
einer Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige Lehr- 
zeit, sowie über die Führung des Lehrlings während der letzteren. Ist 
bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht vollständig abgelaufen, so kann 
die Ergänzung des Zeugnisses nachträglich erfolgen. 
das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die 
im Laboratorium unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten 
pharmazeutischen Arbeiten fortgesetzt führen und welches eine kurze Be- 
schreibung der vorgenommenen Operationen und der Theorie des be- 
treffenden chemischen Prozesses enthalten muß (Loborationsjournal). 
8. 4. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der 
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß 
die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 
24 Mark an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den 
Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit 
der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren 
noch persönlich bei dem Vorsitzenden zu melden hat. 
8. 5. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
§. 6. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die 
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