Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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ihm zur Bearbeitung vorzulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert 
werden kann, beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der phar- 
mazeutischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosic und die dritte 
dem der Physik entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das 
Loos bestimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 
Stunden bearbeitet werden können. 
Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
8. 7. 
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das 
für den Apothekergehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. 
Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen: 
1. 3 Rezepte zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen 
und zu taxiren; 
2. ein leicht darzustellendes galenisches und ein chemisch-pharmazeutisches 
Präparat der Pharmacopoea Germanica zu bereiten; 
3. 2 chemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharma- 
copoea Germanica zu untersuchen. 
Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Samm- 
lung durch das Loos bestimmt, die Rezepte zu den Arzneiformen von den 
Examinatoren unter thunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben. 
Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der 
chemischen Präparate geschieht unter Aufsicht je eines der beiden als Prüfungs- 
kommissare zugezogenen Apothceker. 
§. 8. 
III. Zweck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das während der 
Lehrzeit angelegte Herbarium vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermitteln,
	        
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