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ob der Lehrling die rohen Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu
unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharmazeutischen
Chemie und Physik inne hat, ob er die erforderlichen Kenntnisse in der latei—
nischen Sprache besitzt und sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen
bekannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirksamkeit des Gehilfen
in einer Apotheke maßgebend sind.
Zu diesem Behufe
1. sind dem Examinanden mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zur Er-
kennung und terminologischen Bestimmung, und
2. mehrere rohe Droguen und chemisch-pharmazentische Präparate zur Er-
läuterung ihrer Abstammung, ihrer Verfälschung und ihrer Anwendung
zu pharmazeutischen Zwecken, sowie bezw. zur Erklärung ihrer Bestand-
theile und Darstellungen vorzulegen;
3. hat derselbe 2 Artikel aus der Pharmacopoea Germanica in das
Deutsche zu übersetzen;
4. find von ihm die auf die bezeichneten Grundlehren und die Apotheker-=
gesetze bezüglichen Fragen zu beantworten.
§. 9.
Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt.
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen
Prüfung zugelassen werden.
S. 10.
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll
aufgenommen, welches von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der
Kommission unterzeichnet und zu den Akten der in §. 1 bezeichneten Aussichts-
behörde genommen wird.
§. 11.
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird un-