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mittelbar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungs-
behörde unterzeichnetes Prüfungszeugniß ausgefertigt und dem Lehrherrn zur
Ausstellung des von dem, dem Lehrherrn nächstvorgesetzten Medizinalbeamten
(Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) mit zu unterzeichnenden Entlassungszeugnisses
zugestellt.
§. 12.
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um
6 bis 12 Monate zur Folge, nach welcher Frist die Prüfung wiederholt wer-
den muß.
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prü-
fung nicht zugelassen.
Ueber das Nichtbestehen ist von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf
der in §. 3 Ziffer 1 genannten Urkunde zu machen.
§. 13.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft.
§. 14.
Lehrlinge, welche vor dem 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten sind,
sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforder-
lichen Vorbedingungen nach Maßgabe des §. 22 der Bekanntmachung vom
5. März 1875 führen.
Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche
vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in die Lehre getreten sind, für
die Zeit, welche sie bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre
zugebracht haben, da weg, wo nach den bisherigen Vorschriften die Führung
eines Laborationsjournals nicht gefordert wurde.
Berlin, den 13. November 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrücc⅛k.