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absendenden Behörde ein den desfalls bestehenden Vorschriften entsprechend ein-
gerichteter und unterschriebener Behändigungsschein durch die Post zugestellt ist.
8. 4.
Das in den 8§§. 1 bis mit 3 Gesagte gilt auch von Verfügungen und Be-
nachrichtigungen der Verwaltungsbehörden, auch wenn von deren Behändigung
eine rechtliche Wirkung abhängt.
S. 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kreft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem-
selben Unser Großherzogliches Staatssiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. März 1876.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
die Zustellung behördlicher Verfügungen
und Ausfertigungen durch die Post
betreffend.
2o5 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
Nachdem in Abänderung des §. 41 des Gesetzes vom 28. August 1826
durch das Gesetz vom 5. Januar 1854 ein ordentlicher alljährlicher
Beitrag zu der Landes-Brandversicherungskasse eingeführt worden ist,
dessen Betrag die Verordnung vom 29. Juli 1874 auf Grund des
Gesetzes vom 25. Februar 1874 anderweit festgesetzt hat, sind auch
die nach Beginn des Kalenderjahres bis zu dem Termine dieses all-