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den Transportaufwand eine feste Entschädigung beziehen, für diesen bei Ab-
haltung der Impftermine erwachsenden Aufwand eine Entschädigung nach Be-
stimmung Unseres Staats-Ministeriums zu beanspruchen.
§. 2.
Der Impfarzt hat in jedem Orte, in welchem er einen öffentlichen
Impf= bezüglich Revisions-Termin abgehalten, die Entschädigung für min-
destens drei Impfungen zu beanspruchen, auch in dem Fall, daß in dem be-
treffenden Termine weniger als drei Impflinge oder gar kein Impfling erschie-
nen sein sollte.
§. 3.
Die Zahlung der in den §§. 1 und 2 bestimmten Gebühren erfolgt auf
Grund der festgestellten Zahl der Impfungen, eventuell (§. 2) der abgehalte-
nen Impftermine aus der Staatskasse.
Desgleichen werden diejenigen Kosten, welche
1) durch die Einrichtung und Unterhaltung des Impf-Justituts (§. 9 des
Reichs-Impfgesetzes)
2) durch die Beschaffung der vorgeschriebenen Formulare zu Listen, Schei-
nen und Zeugnissen für Impfärzte bezüglich Gemeindevorstände und
Schulvorsteher (8§. 7 und 11 des Reichs-Impfgesetzes),
3) durch die Gewährung der Transportkosten-Entschädigung für die Impf-
ärzte nach §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes
erwachsen, sämmtlich aus der Staatskasse bestritten.
S. 4.
Zur Ausführung der in einem Orte wegen Ausbruchs der Menschenblat-
tern durch §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1826 über die Schutzpocken-
Impfung angeordneten Zwangs-Impfungen der überhaupt noch nicht oder
nicht mit genügendem Erfolg geimpften Personen (§. 18 des Reichs-Impf-
gesetzes) sind die bestellten Impfärzte je für ihren Bezirk zuständig.
Dieselben haben über die hierbei ausgeführten außerordentlichen Impfun-
Jen besondere Impflisten nach Vorschrift des §. 7 des Reichs-Impfgesetzes
zu führen und mit der Mitunterschrift des betreffenden Gemeinde-Vorstandes
versehen, am Jahresschlusse an den Bezirks-Direktor abzugeben.
Die durch solche Impfungen erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen auf die Staatskasse übernommen.