Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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den Transportaufwand eine feste Entschädigung beziehen, für diesen bei Ab- 
haltung der Impftermine erwachsenden Aufwand eine Entschädigung nach Be- 
stimmung Unseres Staats-Ministeriums zu beanspruchen. 
§. 2. 
Der Impfarzt hat in jedem Orte, in welchem er einen öffentlichen 
Impf= bezüglich Revisions-Termin abgehalten, die Entschädigung für min- 
destens drei Impfungen zu beanspruchen, auch in dem Fall, daß in dem be- 
treffenden Termine weniger als drei Impflinge oder gar kein Impfling erschie- 
nen sein sollte. 
§. 3. 
Die Zahlung der in den §§. 1 und 2 bestimmten Gebühren erfolgt auf 
Grund der festgestellten Zahl der Impfungen, eventuell (§. 2) der abgehalte- 
nen Impftermine aus der Staatskasse. 
Desgleichen werden diejenigen Kosten, welche 
1) durch die Einrichtung und Unterhaltung des Impf-Justituts (§. 9 des 
Reichs-Impfgesetzes) 
2) durch die Beschaffung der vorgeschriebenen Formulare zu Listen, Schei- 
nen und Zeugnissen für Impfärzte bezüglich Gemeindevorstände und 
Schulvorsteher (8§. 7 und 11 des Reichs-Impfgesetzes), 
3) durch die Gewährung der Transportkosten-Entschädigung für die Impf- 
ärzte nach §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes 
erwachsen, sämmtlich aus der Staatskasse bestritten. 
S. 4. 
Zur Ausführung der in einem Orte wegen Ausbruchs der Menschenblat- 
tern durch §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1826 über die Schutzpocken- 
Impfung angeordneten Zwangs-Impfungen der überhaupt noch nicht oder 
nicht mit genügendem Erfolg geimpften Personen (§. 18 des Reichs-Impf- 
gesetzes) sind die bestellten Impfärzte je für ihren Bezirk zuständig. 
Dieselben haben über die hierbei ausgeführten außerordentlichen Impfun- 
Jen besondere Impflisten nach Vorschrift des §. 7 des Reichs-Impfgesetzes 
zu führen und mit der Mitunterschrift des betreffenden Gemeinde-Vorstandes 
versehen, am Jahresschlusse an den Bezirks-Direktor abzugeben. 
Die durch solche Impfungen erwachsenden Kosten werden nach Maßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen auf die Staatskasse übernommen.
	        
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