Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 11. April 1876. 
[138 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen unter Abänderung des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher 
und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 bezüglich zur Ergänzung des Ge- 
setzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle des zweiten Absatzes des §. 224 des Gesetzes vom 28. April 
1869 tritt folgende Bestimmung: 
Für die Boniteure sind für den Tag Sechs Mark an Gebühren, 
Drei Mark Diäten und Eine Mark Nachtquartiervergütung zu be- 
rechnen. 
Für sogenannte Liegetage d. h. für Sonn= und Feiertage, und solche 
Tage, an welchen die Boniteure in Folge ungünstiger Witterung oder 
anderer nicht in ihrer Person liegenden Verhältnisse an der Verrich- 
tung ihrer Arbeiten behindert sind und am Orte des Geschäfts ver- 
bleiben, dürfen von denselben nur Vier Mark an Gebühren für den 
Tag berechnet werden. 
1876. 10 
 
	        
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