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das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum
Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom
10. Februar 1876; unter
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875,
vom 14. Februar 1876; unter
das Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung
der durch Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des
Heeres bestimmten 106,846,810 Thaler und die zu diesem
Zweck ferner erforderlichen Geldmittel, vom 16. Februar 1876;
unter
das Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen
Kriegskosten-Entschädigung, vom 17. Februar 1876; unter
das Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines
Schießplatzes für die Artillerie- Prüfungskommission, zur Erwei-
terung des Dienstgebäudes des Generalstabs der Armee, zu
Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner
erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten -Entschädigung
zu deckenden Geldmittel, vom 18. Februar 1876; unter
das Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der
Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehbri-
gen Einführungsgesetzes, vom 20. Februar 1876; unter
das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 1873,
betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichsinvaliden-
fonds und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den
außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in El-
saß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg be-
legenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg Eisenbahn, vom 23.
Februar 1876; unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
und die Ergänzung desselben, vom 26. Februar 1876; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich, vom 26. Februar 1876.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.