Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum 
Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 
10. Februar 1876; unter 
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875, 
vom 14. Februar 1876; unter 
das Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung 
der durch Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des 
Heeres bestimmten 106,846,810 Thaler und die zu diesem 
Zweck ferner erforderlichen Geldmittel, vom 16. Februar 1876; 
unter 
das Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen 
Kriegskosten-Entschädigung, vom 17. Februar 1876; unter 
das Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines 
Schießplatzes für die Artillerie- Prüfungskommission, zur Erwei- 
terung des Dienstgebäudes des Generalstabs der Armee, zu 
Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen ferner 
erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten -Entschädigung 
zu deckenden Geldmittel, vom 18. Februar 1876; unter 
das Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der 
Entwürfe einer Deutschen Konkursordnung und des dazu gehbri- 
gen Einführungsgesetzes, vom 20. Februar 1876; unter 
das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 1873, 
betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichsinvaliden- 
fonds und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, betreffend den 
außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in El- 
saß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg be- 
legenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg Eisenbahn, vom 23. 
Februar 1876; unter 
das Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
und die Ergänzung desselben, vom 26. Februar 1876; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich, vom 26. Februar 1876. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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