13 4 bei einem Geburtsfall,
50 „ bei einer Eheschließung;
Die zweite Klasse bilden die ein selbständiges Gewerbe treibenden
Einwohner in Stadt und Land, einschließlich der Anspänner, mit einer Ab-
gabe von
— J 25 bei einem Geburtsfall,
1 „ — „ bei einer Eheschließung;
Die dritte Klasse bilden diejenigen, welche nicht mehr der zweiten, noch
auch der vierten Klasse beizuzählen sind, z. B. alle titulirten Personen, Be-
amte, Geistliche, Schullehrer, Kaufleute, Besitzer größerer Güter u. s. w., mit
einer Abgabe von
1 4 — J bei einem Geburtsfall,
3 „ — „ bei einer Eheschließung;
Die vierte Klasse bilden diejenigen, welche mindestens den Rang eines
wirklichen Raths haben, z. B. die Vorstände der Einzelgerichte, Superinten-
denten, Schulinspektoren, die Mitglieder der Kollegialgerichte, die Bezirksdirek-
toren, Kirchenräthe, Ministerialräthe u. s. w. mit einer Abgabe von
2 J — % bei einem Geburtsfall,
6 „ — „ bei einer Eheschließung.
2.
Bei Zwillingsgeburten ist nur der einfache Betrag, bei unehlichen Ge-
burten nichts zu erheben.
3.
Für die Berechnung und Erhebung der Abgabe hat jedes Orts der Schul—
vorstand Sorge zu tragen. Er bedient sich dazu des Gemeinderechnungsführers
als Verwalters der Schulkasse.
Der Schulvorstand wird die nöthigen Vorkehrungen treffen, um sich von
den vorkommenden Fällen die zeitige und vollständige Kenntniß zu sichern, und
hat sich zu diesem Behufe namentlich mit dem Standesbeamten im Einver-
nehmen zu erhalten.
4.
Wenn die geforderte Abgabe von den Pflichtigen nicht pünktlich entrich-
tet wird, so hat der Gemeinderechnungsführer bei dem zuständigen Einzelge-
richte die gerichtliche Beitreibung zu beantragen.