Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

13 4 bei einem Geburtsfall, 
50 „ bei einer Eheschließung; 
Die zweite Klasse bilden die ein selbständiges Gewerbe treibenden 
Einwohner in Stadt und Land, einschließlich der Anspänner, mit einer Ab- 
gabe von 
— J 25 bei einem Geburtsfall, 
1 „ — „ bei einer Eheschließung; 
Die dritte Klasse bilden diejenigen, welche nicht mehr der zweiten, noch 
auch der vierten Klasse beizuzählen sind, z. B. alle titulirten Personen, Be- 
amte, Geistliche, Schullehrer, Kaufleute, Besitzer größerer Güter u. s. w., mit 
einer Abgabe von 
1 4 — J bei einem Geburtsfall, 
3 „ — „ bei einer Eheschließung; 
Die vierte Klasse bilden diejenigen, welche mindestens den Rang eines 
wirklichen Raths haben, z. B. die Vorstände der Einzelgerichte, Superinten- 
denten, Schulinspektoren, die Mitglieder der Kollegialgerichte, die Bezirksdirek- 
toren, Kirchenräthe, Ministerialräthe u. s. w. mit einer Abgabe von 
2 J — % bei einem Geburtsfall, 
6 „ — „ bei einer Eheschließung. 
2. 
Bei Zwillingsgeburten ist nur der einfache Betrag, bei unehlichen Ge- 
burten nichts zu erheben. 
3. 
Für die Berechnung und Erhebung der Abgabe hat jedes Orts der Schul— 
vorstand Sorge zu tragen. Er bedient sich dazu des Gemeinderechnungsführers 
als Verwalters der Schulkasse. 
Der Schulvorstand wird die nöthigen Vorkehrungen treffen, um sich von 
den vorkommenden Fällen die zeitige und vollständige Kenntniß zu sichern, und 
hat sich zu diesem Behufe namentlich mit dem Standesbeamten im Einver- 
nehmen zu erhalten. 
4. 
Wenn die geforderte Abgabe von den Pflichtigen nicht pünktlich entrich- 
tet wird, so hat der Gemeinderechnungsführer bei dem zuständigen Einzelge- 
richte die gerichtliche Beitreibung zu beantragen.
	        
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