61
5.
Die Abgewährung der erhobenen Abgaben geschieht halbjährig, am 1. April
und 1. Oktober jedes Jahres, mittelst eines vom Schulvorstand nach dem
beiliegenden Schema ausgestellten Lieferscheins an das Schulamt, welches die
eingehenden Gelder und Lieferscheine sammelt und längstens bis 1. Mai und
1. November jedes Jahres an die Verwaltung der Volksschulkasse einsendet.
Hinsichtlich der auf den Lieferscheinen mit zu verzeichnenden Reste ist zu-
gleich zu bemerken, daß wegen deren Beiziehung bei dem Einzelgerichte die
nöthigen Anträge gestellt sind (Ziffer 4), widrigenfalls die betreffenden Posten
nicht als Reste passiren.
Sind Geburten und Eheschließungen an einem Ort innerhalb des halben
Jahres nicht vorgekommen, so ist statt des Lieferscheins ein von dem Schul-
vorstand auszustellender Vakatschein an das Schulamt zur bestimmten Zeit ein-
zureichen.
6.
Die Schulämter haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß nicht
nur die Abgewährung der erhobenen Abgaben Seitens der Schulvorstände pünkt-
lich geschieht, sondern auch die Abgaben von denselben richtig erhoben werden.
7.
Die von den Geistlichen nach den bisherigen Bestimmungen bei den Tau-
fen und Trauungen erhobenen, aber noch nicht zur Volksschulkasse abgewährten
Abgaben sind von ihnen unter Beifügung von Lieferscheinen unverweilt an die
Schulvorstände abzugeben, welche sie an die Schulämter zur Einsendung an
die Volksschulkasse abliefern. Soweit aber die Abgaben bei den bisher vor-
gekommenen Geburtsfällen und Eheschließungen von den Geistlichen noch nicht
erhoben sind, liegt nachträglich die Erhebung den Schulvorständen ob.
Weimar am 12. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Erhebung der Abgaben von freudi-
gen häuslichen Ereignissen betreffend.