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2) für je ein Stück Rehwild
25 bis 30 Mark,
3) sür einen Dachs, einen Auerhahn oder eine Auerhenne, einen Fasan,
einen Schwan
15 bis 25 Mark,
4) für einen Hasen, einen Birkhahn oder eine Birkhenne, eine Trappe,
ein Rebhuhn, ein Stück Haselwild, eine Wachtel, Drossel, Lerche,
Schnepfe, Ente oder ein sonstiges Stück jagdbaren Sumpf= oder Was-
sergeflügels
5 bis 15 Mark.
S. 6.
Das verbotswidrige Aufstellen von Fallen und Schlingen wird mit
5 bis 15 Mark
bestraft.
§. 7.
Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist
auch den zur Jagd berechtigten Personen verboten und unterfällt der im §S. 368
Nr. 11 des Reichs-Strafgesetzbuchs angedrohten Strafe. Doch sind die ge-
dachten Personen (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier,
welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kibitz= und Möven-Eiern nach dem
30. April bei einer gleichen wie der in §. 368 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs
angedrohten Strafe verboten.
§. 8.
Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege= oder Schon-
zeit während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit un-
tersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fer-
tig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst