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schriftsmäßigen Fischkarte versehen sein, welche er bei Ausübung der Fischerei
zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Auf—
sichtspersonals und der Polizeibeamten vorzuzeigen hat.
8. 11.
Zur Ausstellung einer solchen Fischkarte sind nur der Fischerei-Berechtigte
und der Fischerei-Pächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirth—
schaftung und Benutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge—
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Die Fischkarte muß auf die Person, auf ein oder mehre bestimmt be—
zeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre
nicht überschreiten darf, lauten. Sie kann Beschränkungen in der Ausübung
der Fischerei, z. B. in Beziehung auf die Art und Zahl der Fanggeräthe,
enthalten.
8. 12.
Fischkarten bedürfen der Beglaubigung und zwar:
1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehöri-
gen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischerei-Aufsicht beru-
fenen Genossenschaftsvorstand (§. 7),
2) für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Orts-
polizei-Behörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft-
liche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt ist, diejenigen Fisch-
karten, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen Beamten
innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem zur Be-
glaubigung der Fischkarten berufenen Vorstande einer Fischerei-Genossenschaft
(§. 11) selbst ausgestellt sind. "
Für die Beglaubigung durch die Ortspolizei-Behörde ist die gesetzliche
Gebühr zu erheben.
8. 13.
Die Beglaubigung der Fischkarte enthält kein Anerkenntniß für die Be—
rechtigung des Aufstellers.