Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

77 
schriftsmäßigen Fischkarte versehen sein, welche er bei Ausübung der Fischerei 
zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Auf— 
sichtspersonals und der Polizeibeamten vorzuzeigen hat. 
8. 11. 
Zur Ausstellung einer solchen Fischkarte sind nur der Fischerei-Berechtigte 
und der Fischerei-Pächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. 
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirth— 
schaftung und Benutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge— 
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. 
Die Fischkarte muß auf die Person, auf ein oder mehre bestimmt be— 
zeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre 
nicht überschreiten darf, lauten. Sie kann Beschränkungen in der Ausübung 
der Fischerei, z. B. in Beziehung auf die Art und Zahl der Fanggeräthe, 
enthalten. 
8. 12. 
Fischkarten bedürfen der Beglaubigung und zwar: 
1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehöri- 
gen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischerei-Aufsicht beru- 
fenen Genossenschaftsvorstand (§. 7), 
2) für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Orts- 
polizei-Behörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft- 
liche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt ist, diejenigen Fisch- 
karten, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen Beamten 
innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem zur Be- 
glaubigung der Fischkarten berufenen Vorstande einer Fischerei-Genossenschaft 
(§. 11) selbst ausgestellt sind. " 
Für die Beglaubigung durch die Ortspolizei-Behörde ist die gesetzliche 
Gebühr zu erheben. 
8. 13. 
Die Beglaubigung der Fischkarte enthält kein Anerkenntniß für die Be— 
rechtigung des Aufstellers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.