Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 20. 
Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß 
oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so 
sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
8. 21. 
Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder Gewichte 
verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots unter diesem 
Maße oder Gewichte weder feil geboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
Ebenso dürfen während der Schonzeit gefangene Fische weder feilgeboten, noch 
verkauft, noch versandt werden. 
8. 22. 
Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut finden die 
Vorschriften der §§. 20 und 21 keine Anwendung. 
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Untersuchun- 
gen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, 
soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrol-Maßregeln Ausnahmen von den 
Vorschriften der §§. 20 und 21 gestatten. 
Den in den Teichen und anderen stehenden Gewässern Fischereiberechtigten 
ist der Verkauf und Versandt von jungen Sätzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. 
§. 23. 
Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz nicht 
beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§§. 3 und 17) hinweggeräumt oder 
abgestellt sein. 
Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
S. 24. 
Laich-Schonreviere. 
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaft- 
lichen Revieren nach Anhörung des Genossenschafts-Vorstandes können zu Schon- 
revieren erklärt werden 
solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem
	        
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