Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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§. 30. 
Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in 
natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische versperrt oder 
erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen 
zu dulden, wenn 
1) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder 
2) Personen oder Genosseuschaften, welche in dem oberen oder untern Theile 
des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen 
und der von ihnen vorgelegte Bauplan von dem zuständigen Bezirks- 
Direktor nach zuvoriger Anhörung der Stanberechtigten genehmigt 
ist. (C. 33.) 
§. 31. 
Die Vorschriften der §§. 29 und 30 finden keine Anwendung 
1) auf künstlich angelegte Wasserzüge, welche Ausnahme sich auch auf 
natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen 
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden, erstreckt; 
2) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), 
welche zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden 
Fluthen angelegt sind oder angelegt werden. 
§. 32. 
Werden durch die im §. 30 bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberech- 
tigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent- 
schädig#ing zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung 
eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung 
geleistet. 
§. 33. 
Die Ausführung cines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder Genossen- 
schaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung des Bezirks-Direktors, welcher 
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