Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXV.  319

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Die  Anwärter  für  den  höheren  Eisenbahnverwaltungsdienst  haben  statt  in  den  unter
5  9  Ziffer  8  und  9  genannten  Fächern  in  nachfolgenden  eine  Prüfung  abzulegen:

u.  Wesentliche  Bestimmungen  der  Eisenbahnverkehrsordnung  und  der  Eisenbahnbau=  und

Betriebsordnung;

b.  Entwickelung  und  jetzige  Einrichtung  des  deutschen  Eiseubahnwesens  im  allgemeinen

und  des  badischen  Eisenbahnwesens  im  besonderen;

c.  Eisenbahn-Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen;

d.  Entwickelung  des  Tarifwesens,  Grundsätze  der  Tarifbildung;

e.  die  hauptsächlichsten  technischen  Grundsätze  über  Eisenbahn-Bau,  „Unterhaltung  und

FBetrieb.
8  13.

1.  Den  zur  Prüfung  erschienenen  Praktikanten  werden  zunächst  gemeinschaftliche  Fragen
aus  den  in  §  11  bezeichneten  Fächern  zur  schriftlichen  Beantwortung  vorgelegt.  Einzelne
der  Fragen  aus  den  Fächern  unter  §  11  Ziffer  2  bis  6  sollen  die  Lösung  praktischer  Fälle
betreffen.  Die  Anwärter  für  den  höheren  Eisenbahnverwaltungsdienst  haben  statt  der  schriftlichen
  Fragen  aus  den  in  §  11  Ziffer  8  und  9  genannten  Fächern  solche  aus  den  in  §  12
aufgeführten  Gebieten  zu  beantworten.  Ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  schriftlichen  Prüfung
gestattet  sind,  bestimmt  die  Prüfungskommission.  Die  beiläufige  Zahl  der  Fragen  für  jedes
Fach  wird  durch  das  Finanzministerium,  bezüglich  der  Prüfung  für  den  höheren  Eisenbahnverwaltungsdienst
  nach  Benehmen  mit  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
festgesetzt.

2.  Sodaun  wird  jeder  Praktikant  einzeln  in  den  Fächern  mündlich  geprüft,  hinsichtlich
deren  das  Finanzministerium  und  bei  den  Anwärtern  für  den  höheren  Eisenbahnverwaltungsdienst
  bezüglich  der  im  §  12  genannten  Fächer  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
eine  mündliche  Prüfung  vorschreibt.  Auch  kann  die  Prüfungskommission  anordnen,  daß  noch
in  weiteren  Fächern  mündlich  geprüft  werde.

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Wer  sich  bei  der  Prüfung  unerlaubter  Hilfsmittel  bedient  oder  wer  mündliche  oder
schriftliche  Mitteilungen  von  andern  annimmt  oder  andern  macht,  wird  von  der  Prüfung  ausgeschlossen
  und  so  angesehen,  als  hätte  er  sich  ihr  nicht  unterzogen.

*  15.

Wer  wiederholt  nach  der  Einberufung  zur  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten  ist,  ohne
daß  er  durch  Krankheit  oder  sonstige  unverschuldete  Umstände  verhindert  war,  soll  zu  einer
weiteren  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden.  Hat  ein  nicht  unverschuldeter  Rücktritt  erft
nach  Beginn  der  mündlichen  Prüfung  stattgefunden,  so  kommt  er  dem  Nichtbestehen  der
Prüfung  gleich.