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(104) III. Daß von der Gesellschaft zu gegenseitiger Hagelschädenvergütung in
Leipzig an Stelle des verstorbenen bisherigen Haupt-Agenten E. Freund hier,
Reinhold Apel in Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum
ernannt worden ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Ministerial-Be-
kanntmachung vom 17. Januar 1872 (Reg.-Blatt S. 24) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Juni 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(105|] IV. In Nr. 26 des Reichs-Gesetzblattes von diesem Jahre S. 524 ff.
ist eine Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877, betreffend die gebühren-
freie Beförderung von Telegrammen, veröffentlicht worden.
Diese Verordnung weicht in wesentlichen Punkten von den durch Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 28. November 1872 (Reg.-Blatt S. 417) ver-
öffentlichten „Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer
Depeschen“ ab und beschränkt namentlich die bisher bestandenen Gebührenfrei-
heiten im telegraphischen Verkehre in ähnlicher Weise, wie dies durch das
Reichsgesetz vom 5. Juni 1869 hinsichtlich des Postverkehrs geschehen. Be-
freiung von den Telegraphengebühren in Angelegenheiten des Großherzoglichen
Staatsdienstes findet hiernach überall nicht mehr statt.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium nimmt daher Veranlassung, die
betheiligten Behörden und Beamten des Großherzogthums auf jene Verordnung
noch besonders hierdurch aufmerksam zu machen und wiederholt anzuweisen, sich
des Telegraphen nur in den dringendsten Fällen und mit Beobachtung möglichster
Kürze zu bedienen.
Weimar am 19. Juni 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.