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vom 12. November 1862 bezeichneten gemeinen Verbrauchs-
gegenständen, nänlich:
a) grobe Holzwaaren, als: Breter, Bohlen, Latten, Stollen, Leitern,
Getreideschaufeln, Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne
Schuhe, Besen, Körbe, Siebe und dergleichen;
b) ordinäre Strohwaaren;
) Sand, Thon, Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreib-
materialien.
8. 4.
Ob ein Land= oder Forstwirth, ein Gärtner u. s. w. seine selbstgewonnenen
Erzeugnisse in eigener Person feilbietet, oder für seine Rechnung durch
einen von ihm Beauftragten, einen Angehbrigen oder Diener u. s. w. feil
bieten läßt, macht in steuerlicher Beziehung keinen Unterschied.
§.5.
Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte beziehungsweis am Orte
der gewerblichen Niederlassung, oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich
auf vorherige Bestellung stattfindet, z. B. wenn Musiker ihr Gewerbe
auch über den Umkreis von 15 Kilometer hinaus, aber ausschließlich auf
vorgängige Bestellung ausüben, unterliegt der Heranziehung zur Gewerbe-
steuer nicht.
S. 6.
Bei entstehendem Zweifel, ob gewisse Arten von gewerblichen oder künst-
lerischen Leistungen, je nachdem bei denselben ein häöheres wissenschaftliches
oder Kunstinteresse obwaltet, oder nicht (§. 1, Nr. 4 des Gesetzes) der Steuer
vom Gewerbebetriebe unterliegen oder nicht, ist vorentscheidend, ob dergleichen
Leistungen u. s. w. legitimationsscheinpflichtig sind, oder nicht, worüber von
dem Ministerial-Departement des Innern letztinstanzlich zu befinden ist.
S. 7.
Unter dem in §. 2 Nr. 2 des Gesetzes gedachten Marktverkehr ist nicht
nur der Verkehr auf Jahrmärkten, sondern auch auf Wochenmärkten und den
für besondere Gegenstände angeordneten Märkten, z. B. Pferde-, Vieh-, Woll= cc.
Märkten zu begreifen; es ist jedoch dieser Marktverkehr, sowie der Verkehr in
öffentlichen Ausstellungen nur in soweit gewerbesteuerfrei, als er sich auf
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