1869. 195
XLIIII. Gesetz:
vom 3. November 1869, betreffend die Endentscheidungen auf Beschwerden
und Reclamationen gegen die Veraulagung zur Classensteuer
und classificirten Einkommensteuer.
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen in Veranlassung Unseres Gesetzes vom 7. Februar 1868, die Neorganisation
der Landesverwaltungs-Behörden betreffend (G. S. S. 103) über die Endentscheidungen
auf Beschwerden und Reclamationen gegen die Veranlagung zur Classensteuer und
classificirten Einkommenstener auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung
des getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Die von den Landraths-Aemtern über die Reclamationen gegen die Classensteuer-Veranlagung
auf Grund des 8. 10 alin. 3 des Steuergesetzes vom 3. September 1852
(G. S. S. 182) und die von dem Ministerio (bezügl. der Finanz= Abtheilung desselben)
auf Grund des §. 19 alin. 5 desselben Gesetzes über Beschwerden, Reclamationen
und Berufungen rücksichtlich der classificirten Einkommensteuer ertheilten Ent.
scheidungen sind fortan definitive und es findet gegen dieselben ein Recurs an das
Ministerium (bezüglich die Finanz-Abtheilung desselben) ferner nicht statt.
8. 2.
Die bei dem Erscheinen dieses Gesehes bereits anhängigen Steuer-Reclamationen
und Beschwerden werden noch in dem bisherigen Instanzenzuge der definitiven Erledigung
zugeführt. Im Uebrigen sind §. 10 ulin. 4 und 8. 19 alin. 5 des Steuergesetzes
vom 3. September 1852 sofort aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 3. November 1869.
(L. S.) Albert, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt.