Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869.  195

XLIIII.  Gesetz:
vom  3.  November  1869,  betreffend  die  Endentscheidungen  auf  Beschwerden
  und  Reclamationen  gegen  die  Veraulagung  zur  Classensteuer
  und  classificirten  Einkommensteuer.

Wir  Albert,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  in  Veranlassung  Unseres  Gesetzes  vom  7.  Februar  1868,  die  Neorganisation
der  Landesverwaltungs-Behörden  betreffend  (G.  S.  S.  103)  über  die  Endentscheidungen
  auf  Beschwerden  und  Reclamationen  gegen  die  Veranlagung  zur  Classensteuer  und
classificirten  Einkommenstener  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  unter  Zustimmung
des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

8.  1.

Die  von  den  Landraths-Aemtern  über  die  Reclamationen  gegen  die  Classensteuer-Veranlagung
  auf  Grund  des  8.  10  alin.  3  des  Steuergesetzes  vom  3.  September  1852
(G.  S.  S.  182)  und  die  von  dem  Ministerio  (bezügl.  der  Finanz=  Abtheilung  desselben)
  auf  Grund  des  §.  19  alin.  5  desselben  Gesetzes  über  Beschwerden,  Reclamationen
  und  Berufungen  rücksichtlich  der  classificirten  Einkommensteuer  ertheilten  Ent.
scheidungen  sind  fortan  definitive  und  es  findet  gegen  dieselben  ein  Recurs  an  das
Ministerium  (bezüglich  die  Finanz-Abtheilung  desselben)  ferner  nicht  statt.

8.  2.

Die  bei  dem  Erscheinen  dieses  Gesehes  bereits  anhängigen  Steuer-Reclamationen
und  Beschwerden  werden  noch  in  dem  bisherigen  Instanzenzuge  der  definitiven  Erledigung
  zugeführt.  Im  Uebrigen  sind  §.  10  ulin.  4  und  8.  19  alin.  5  des  Steuergesetzes
  vom  3.  September  1852  sofort  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstl.
Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  3.  November  1869.

(L.  S.)  Albert,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.  v.  Ketelhodt.