Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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MÆ  26.  Gesetz,

den  Wegfall  der  Bürgerrechtsgebühren  und  die  Einführung  directer  Wahlen  der
Stadtverordneten,  ingleichen  der  Mitglieder  des  größeren  Bürgerausschusses
betreffend:;
vom  5.  März  1870.

Wag,  Johann,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  te.

haben,  unter  Vorbehalt  einer  allgemeinen  Revision  der  Städteordnung  vom  2.  Februar
1832,  schon  jetzt  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Letzteren  für  angemessen
befunden  und  verordnen  demgemäß,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie
folgt:

1.  Die  Erhebung  eines  Bürgerrechtsgeldes  (Bürgerrechtsgebühr  einschließlich
von  Abgaben  zur  Armencasse  oder  zur  Schuldentilgung)  wegen  Erwerbung  des  Bürgerrechts
  ist  fernerhin  nicht  gestattet.

Der  hierbei  an  die  Sportelcasse  zu  zahlende  Betrag  darf,  mit  Einschluß?der  Kosten
für  die  Verpflichtung,  außer  den  baaren  Verlägen  nicht  Einen  Thaler  übersteigen.

In  Städten,  in  denen  das  Bürgerrecht  mit  dem  Genusse  besonderer  Vermögensvortheile
  verbunden  ist,  können  Diejenigen,  welche  nicht  etwa  auf  letztere  verzichten
wollen,  zu  Entrichtung  eines  entsprechenden  Einkaufsgeldes  bei  Erwerb  des  Bürgerrechts
angehalten  werden,  welches  statutarisch  festzustellen  ist.

&  2.  Die  Wahl  der  Stadtverordneten  und  Ersatzmänner,  ingleichen  der  im  §  110,
lit.  c.  der  allgemeinen  Städteordnung  gedachten  Mitglieder  des  größeren  Bürgerausschusses
  hat  in  Zukunft  allerwärts  direct  durch  die  Bürgerschaft  (ohne  Vermittelung  von
Wahlmännern)  zu  erfolgen.

fl  3.Die  im  §  137  der  allgemeinen  Städteordnung  für  die  Wahlen  der  Wahlmänner
  enthaltene  Ermächtigung,  dieselben  nach  Bezirken  vorzunehmen,  leidet  auch  auf
die  im  §  2  angeordneten  unmittelbaren  Wahlen  Anwendung.  Ob  davon  Gebrauch  zu
machen,  darüber  hat  der  Stadtrath  im  Einvernehmen  mit  den  Stadtverordneten  Bestimmung
  zu  treffen.

Erfolgt  die  Wahl  nach  Bezirken,  so  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  auf
die  einzelnen  Bezirke  zu  vertheilen.

&  4.  Die  Wahl  geschieht  durch  Stimmzettel,  welche  bei  der  Abgabe  uneröffnet  in
ein  verschlossenes  Behältniß  zu  legen  sind.

Auf  denselben  sind  die  zu  Wählenden  so  zu  bezeichnen,  daß  über  deren  Person  kein
Zweifel  übrig  bleibt.

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