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Verkündigungen stattgefunden haben, ohne daß gegen die beabsichueigte
Eheschließung Einspruch erhoben worden“.
Die Staudesbeamten des Großherzogthums und deren Aussichtsbehörden
haben dieß zu beachten.
Weimar am 3. Juni 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
br. K. Brüger.
(50) IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Ge-
setzes vom 3. April d. J. zu beschließen geruhet, daß vom 1. Juli d. J. an
der Vorstand der Großherzoglichen Forstinspektion zu Eisenach von der eigenen
Verwaltung des Inspektionsforstes Eisenach entbunden und dieselbe einem, an-
statt des seitherigen Beiförsters, anzustellenden selbstständigen Revierförster
übertragen werde.
Weimar am 10. Juni 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(51]0 Das 8., 9., 10., 1 1., 12., 13., 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetz-
blatts enthalten unter
Nr. 1232 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des
Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April
1878; unter
Nr. 1233 das Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für
die Deutschen Okkupations-Truppen gezahlten Verpflegungs-
geldern, vom 29. April 1878; unter
Nr. 1234 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des
Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform, vom 29.
April 1878; unter