Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Verkündigungen stattgefunden haben, ohne daß gegen die beabsichueigte 
Eheschließung Einspruch erhoben worden“. 
Die Staudesbeamten des Großherzogthums und deren Aussichtsbehörden 
haben dieß zu beachten. 
Weimar am 3. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Für den Departements-Chef: 
br. K. Brüger. 
(50) IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Ge- 
setzes vom 3. April d. J. zu beschließen geruhet, daß vom 1. Juli d. J. an 
der Vorstand der Großherzoglichen Forstinspektion zu Eisenach von der eigenen 
Verwaltung des Inspektionsforstes Eisenach entbunden und dieselbe einem, an- 
statt des seitherigen Beiförsters, anzustellenden selbstständigen Revierförster 
übertragen werde. 
Weimar am 10. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(51]0 Das 8., 9., 10., 1 1., 12., 13., 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetz- 
blatts enthalten unter 
Nr. 1232 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des 
Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April 
1878; unter 
Nr. 1233 das Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für 
die Deutschen Okkupations-Truppen gezahlten Verpflegungs- 
geldern, vom 29. April 1878; unter 
Nr. 1234 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des 
Reichsheeres und zur Durchführung der Münzreform, vom 29. 
April 1878; unter
	        
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