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Auch ist der Aufnahme-Legitimation Abschrift des die Einlieferung ver-
anlassenden Straferkenntnisses beizufügen, oder es sind die ergangenen Unter-
suchungsakten der Anstalts-Verwaltung zur Einsicht mitzutheilen. Letzteres hat
stets zu geschehen, wenn es von der Anstalt gewünscht wird.
Derselben ist auch mitzutheilen, was über Erwerbs= und Vermögens-,
über Familien= und sonstige Verhältuisse des Einzuliefernden bekannt und der
Anstalts-Verwaltung voraussichtlich von Interesse ist.
4) Die Kleidung des Einzuliefernden muß so beschaffen sein, daß sie für
dessen etwaige Entlassung im Winter ausreichend erscheint.
5) Die Einlieferung unreiner oder mit Ungeziefer behafteter Sträflinge
ist zu vermeiden. Erfolgt sie dennoch, so ist der dadurch der Strafanstalt er-
wachsende besondere Aufwand derselben von derjenigen Stelle, welche die vor-
schriftswidrige Einlieferung bewirkt hat, zu ersetzen und nach Befinden von
dem Beamten, welchem die letztere zur Schuld fällt, der in Anspruch genom-
menen Kasse zu erstatten.
6) Auskunftertheilungen über die Führung der aus dem Großherzogthum
eingelieferten Sträflinge oder über sonstige Verhältnisse derselben, werden die
Anstaltsverwaltungen den Behörden des Großherzogthums auf Ersuchen geben.
7) Der einliefernden Behörde werden Empfangsscheine ausgestellt. Auch
erhält dieselbe von jeder zeitweiligen oder endlichen Entlassung eines Sträf-
lings von der betreffenden Anstaltsverwaltung alsbald Nachricht.
8) Ueber den Zeitpunkt erfolgter Einlieferungen, sowie zeitweiliger oder
eudlicher Entlassungen hat die betreffende Gerichtsbehörde dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium Departement des Innern, behufs der Kontrolirung der von
der Großherzoglichen Staatskasse zu tragenden Verpflegungskosten und ihrer
Berechnung, bis auf Weiteres in vierteljährlich zu erstattenden Berichten, An-
zeige zu machen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen erledigt sich der Inhalt der Ministe-
rial-Bekanntmachung vom 27. Juni 1872, S. 269 des Regierungs-Blattes,
soweit es die Eingangs gegenwärtiger Bekanntmachung genann-
ten Anstalten betrifft; wogegen es in Ansehung der Einlieferungen in