Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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die Erziehungsanstalt zu Zeitz und in das Arbeitshaus Eisenach bei den darauf 
bezüglichen Bestimmungen bis auf Weiteres bewendet. 
Weimar am 6. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Junern. 
Stichliug. von Groß. 
Anlage A. 
Aufnahme-Legitimation. 
Der Herzoglichen Direktion 
wird hiermit durch den 
d 
welche durch Erkenntniß des Großherzoglich Sächsischen 
zu 
verurtheilt worden ist, nachdem solches vollzugskräftig geworden, zur Voll- 
streckung der erkannten Strafe mit Bezugnahme auf die nachstehenden Bemer- 
kungen und mit der Veranlassung überliefert, dem Eskortanten eine Bescheini- 
gung über die Ablieferung auszuhändigen und seiner Zeit von dem Vollzuge 
der Strafe mir eine Nachricht zu geben. 
am ten 18 
Der Untersuchungsrichter des Großherzoglichen Kreisgerichts. 
(Des Großherzoglich Sächsischen Justizamts.) 
Bemerkungen.
	        
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