Object: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
25.  die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers- und Wassers— 
gefahr zu versichern; 
26.  die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs 
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung 
der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben 
genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung 
angemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung 
des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald 
als möglich herbeigeführt wird; 
27.  die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte 
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zu- 
ständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
28.  die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
29.  den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 
30.  die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei 
genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des 
Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so 
muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der 
Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines in- 
ländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungs- 
gesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevoll= 
mächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb 
durch einen Stellvertreter ausüben, gemigt die Unterschrift oder der 
Firmenstempel des Stellvertreters.) 
§. 6. 
Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne Schiffswechsel 
nach einem außereuropäischen Hafen auch die Weiterbeförderung und Verpflegung 
oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom außereuropäischen Aus- 
schiffungshafen bis an das Auswanderungsziel übernommen, so müssen die Ver- 
träge außer den im §. 5 vorgeschriebenen Angaben und Bestimmungen enthalten: 
 
 
  
 
6a.  die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; 
6b.  die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis 
an das Auswanderungsziel; 
11a.  den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach dem 
Auswanderungsziele; 
26a.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im außer- 
europäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem Reisenden 
selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung ohne besondere 
Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren;
	        
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