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sichtigung der Eisenbahn-Arbeiter entstehender außerordentlicher Aufwand ist
von dem Bauunternehmer zu tragen.
Derselbe hat auch dafür zu sorgen, daß erkrankte oder verunglückte Arbeiter
und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte zur Last fallen, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues befinden, ohne daselbst ihren
Unterstützungs-Wohnsitz zu haben.
8. 11.
Der Bauunternehmer hat alle während des Baues durch den Bahnbau
herbeigeführten Beschädigungen jeder Art den Betroffenen, soweit dieselben
einen rechtlich begründeten Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen ver—
mögen, zu vergüten und die Großherzogliche Staatsregierung gegen alle An-
sprüche in dieser Hinsicht zu vertreten.
§. 12.
Finden sich beim Bahnbau Kunstgegenstände, Alterthümer, Schätze oder
naturhistorische Merkwürdigkeiten, so sind diese Gegenstände Eigenthum der
Großherzoglichen Regierung.
Der Baunnternehmer wird die erforderlichen Instruktionen erlassen, damit
die Arbeiter vorkommenden Falles die zu findenden und gefundenen Gegenstände
vorfichtig behandeln.
§. 13.
Der Bauunternehmer verpflichtet sich, vorbehältlich der Bestimmungen in
den 88. 3 und 5 vorletztes Alinea, die Feldabahn auf der Strecke von
Salzungen nach Vacha bis spätestens 31. Dezember 1878, auf der Strecke
von Dorndorf bis Kaltennordheim spätestens bis 1. Oktober 1879 in voll-
kommen betriebsfähigen Zustand herzustellen und zu übergeben.
Falls der Vertrag nicht bis spätestens am 15. Mai d. J. perfekt werden
sollte, wird der erstere Termin bis zum 1. Juli 1879 verlängert.
Wegen noch mangelnder Bekleidung der Böschungen und kleinerer den
Betrieb nicht wesentlich störender Vollendungsarbeiten wird zwar die Eröffnung
des Betriebs nicht versagt werden. Der Bauunternehmer hat aber jedenfalls
etwaige Restarbeiten binnen spätestens zwei Monaten nach der Betriebseröffnung
zu Ende zu führen.