Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 14. 
Werden die Bauausführungen in irgend einem Punkte bei der Abnahme 
fehlerhaft oder den übernommenen Verpflichtungen nicht entsprechend befunden, 
so ist der Baununternehmer verpflichtet, diesen Mängeln und Fehlern auf eigene 
Kosten abzuhelfen. Jeder Schaden, welchen dieselben vor der Betriebseröff- 
nung auch durch Zufall erleiden, hat der Baunnternehmer allein zu tragen. 
Insbesondere fallen ihm die Kosten der Wiederherstellung bei Auftrags= und 
Einschnittsrutschungen, sowie Bodenausweichungen zur Last. 
8. 15. 
Für die Erfüllung sämmtlicher vorstehender Verpflichtungen erhält der 
Bauunternehmer eine, Nachforderungen irgend welcher Art ausschließende 
Pauschsumme von 1020000 Mark, mit Worten Einer Million und 
Zwanzigtausend Mark. Derselbe wird die Termine zur Anlieferung der 
Schienen der Großherzoglichen Staatsregierung alsbald nach Abschluß des be- 
züglichen Lieferungsvertrags bekannt geben und hat entsprechende Zahlung 
binnen 8 Tagen nach der durch den Regierungstechniker bescheinigten ordnungs- 
mäßigen Anlieferung zu beanspruchen. 
Im Uebrigen erfolgt die Zahlung in Theilzahlungen auf Grund monat- 
licher vom Bauunternehmer einzureichender und binnen 14 Tagen durch das 
Großherzogliche Staats-Ministerium festzustellender Nachweisungen, die Zahlung 
wird spätestens binnen fünf Wochen nach Feststellung erfolgen, die Großherzog- 
liche Regierung wird jedoch von dieser längeren Zahlungsfrist nur in Mangel 
disponibler Mittel Gebrauch machen. 
Ergeben sich bei der Revision Anstände, so ist die Zahlung der nicht 
strittigen Beträge deshalb nicht auszusetzen. 
S. 16. 
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausfüh- 
rung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues dem Unternehmer 
nach Maßgabe dieses Vertrages obliegender Verbindlichkeiten muß von Seiten 
desselben bei der Großherzoglichen Regierung binnen 14 Tagen nach Perfekti- 
werden des Vertrages eine Baukaution von mindestens Einhunderttausend 
Mark baar oder in guten Werthpapieren, worunter auch gute, von einer soliden 
Firma acceptirte Wechsel verstanden werden sollen, unter Beifügung der etwa
	        
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