105
zugehörigen, noch nicht fälligen Zinskoupons und Talons hinterlegt, und in
einer Verpfändungs-Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der Großherzog=
lichen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn
der Bauunternehmer mit Erfüllung der Verpflichtungen, für welche die Kaution
bestellt wird, in Verzug kommt.
Werthpapiere sind nach dem Kurswerthe zu berechnen. Bei Sinken des
Letzteren ist die Großherzogliche Regierung entsprechende Ergänzung zu fordern
berechtigt. Ebenso sind, falls sich gegen die Bonität der im Einverständniß
mit der Großherzoglichen Regierung etwa hinterlegten Wechsel nachträgliche
Bedenken ergeben, auf Verlangen der ersteren anderweite, den vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Kautionsmittel zu substituiren.
Die Baukaution wird von der Großherzoglichen Regierung bis auf den
Betrag von 20 000 Mark zurückgezahlt, sobald die ganze Bahn rechtzeitig zur
Abnahme fertig gestellt ist und nach stattgehabter Betriebseröffnung die etwa
von der Regierung gestellten Erinnerungen durch den Baunnternehmer erledigt
sind.
Der Betrag von 20000 Mark bleibt auch nach dieser Zeit auf die Dauer
des Betriebsvertrags als Betriebskaution (§. 41) bei der Großherzoglichen
Staatsregierung deponirt.
II.
8. 17.
Die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. übernimmt ferner von dem Zeit-
punkte ab, wo und soweit die unter I. gedachte Feldabahn von der Großher-
zoglichen Regierung als im betriebsfähigen Zustande abgenommen wird, zugleich
den Betrieb dieser Bahn für ihre Rechnung und Gefahr und zwar vorerst
fest auf die Zeit bis zum 1. Januar 1891.
Der Lokomotiv- Fabrik Krauß und Komp. steht für die Dauer dieses Betriebs-
vertrags und nach Maßgabe desselben die Berechtigung zum Betriebe der Felda-
bahn als alleinigem Konzessionar zu.
S. 18.
Die Großherzogliche Regierung überläßt der Lokomotiv-Fabrik Krauß und
Komp. für die Dauer dieses Betriebsvertrages die gesammte Feldabahn mit
allen Haupt= und Nebenanlagen, Gebänden, Inventar, Eisenbahn-Telegraphen,
Reserve-Material u. s. w. zur pachtweisen Benutzung, so daß dem Betriebs-
1878. 21