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unternehmer alle aus dieser Benutzung und insbesondere aus dem Betriebe der
Bahn zufließenden Erträge ausschließlich gehören sollen.
Ueber die vorhandenen baulichen Anlagen, die Inventarienstücke, den Bestand
an Geleisen u. s. w. sind von dem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes
genaue von beiden Theilen anzuerkennende Verzeichnisse in doppelten Exempla-
ren herzustellen.
8. 19.
Der Sitz der Betriebsverwaltung des Konzessionars ist in einem von der
Felda-Eisenbahn berührten Orte des Großherzogthums zu wählen.
Der Konzessionar wird den Betrieb und die bauliche Unterhaltung durch
einen im Eisenbahnwesen erfahrenen, geprüften Techniker leiten lassen, dessen
Anstellung der Genehmigung der Großherzoglichen Regierung unterliegt. Der-
selbe ist mit so ausreichenden Vollmachten zu versehen, daß er den Konzessionar
sowohl in vermögensrechtlichen Beziehungen als auch im Betreff der Leitung
des Betriebes vollständig und ohne besondere Instruktion einholen zu müssen,
vertreten kann. Die sonstigen Beamten sind aus Leuten mit entsprechender
Qualifikation und in Gemäßheit der Bestimmungen zu wählen, welche reichs-
seitig erlassen sind bezüglich erlassen werden.
Die Bahupolizeibeamten sind mit Dienstabzeichen zu versehen und auf
Präsentation der Bahnverwaltung bei der zuständigen Behörde sportelfrei in
Pflicht zu nehmen. Die mit dem Publikum verkehrenden Beamten sind zu
uniformiren.
§. 20.
Für den Betrieb einschließlich der Bahnpolizei, der Ausübung des Auf-
sichtsrechts, der erforderlichen Signaleinrichtungen und der auf der Bahn au-
zuwendenden Lokomotiven und Fahrzeuge sind die von der Regierung des Reiches
und der des Großherzogthums — hinsichtlich der Bahnpolizei im Herzoglich
Meiningenschen Gebiete auch die von der Herzoglich Meiningenschen Regierung —
erlassenen oder künftig zu erlassenden allgemeinen und speziellen Bestimmungen
maßgebend. Die Großherzogliche Regierung wird dem Konzessionar bei Hand-
habung des Betriebes thunlichste Freiheit und Erleichterung gewähren.
Der Konzessionar verpflichtet sich, den Betrieb der Bahn in ordnungs-
mäßiger Weise zu leiten und, soweit es sich mit dem Charakter der Bahn ver-
einbaren läßt, stets die Wünsche des Publikums thunlichst zu berücksichtigen.