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8. 21.
Die zum ordnungsmäßigen Betrieb erforderlichen Transportmittel für
Personen, Güter und Thiere wird die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. für
die Dauer der Betriebsüberlassung selbst und auf eigene Kosten in tauglichem,
betriebssicheren Zustande und in nener, den allgemeinen technischen Regeln ent-
sprechender Konstruktion vorhalten.
Die Anwendung der einzelnen Transportmittel unterliegt der Prüfung und
Genehmigung der Großherzoglichen Regierung, an welche auch vor deren Kon-
struktion die erforderlichen Zeichnungen und rechnerischen Unterlagen einzu-
reichen sind.
Die Bahn soll mit Tenderlokomotiven befahren werden, welche mit vol-
ler Beladung ein Gewicht von 7000 Kilo per Are nicht übersteigen dürfen.
An Personenwagen sind solche für 2 Klassen, der sonstigen ll. und III.
Klasse entsprechend, zu führen.
Die Güterwagen sollen so eingerichtet sein, daß die Umladung der Güter
in Salzungen möglichst erleichtert wird.
Als Minimum der Betriebsmittel sollen von dem Konzessionar bei
Betriebseröffnung einer Theilstrecke
zwei Maschinen,
vier Personen= und vier Gepäckwagen, sechs offene und vier bedeckte
Güterwagen,
dagegen nach Eröffnung der ganzen Bahn auf Verlangen der Großherzoglichen
Staatsregierung mindestens
drei Maschinen,
sechs Personen= und sechs Gepäckwagen, zehn offene und sechs bedeckte
Güterwagen
vorbehältlich entsprechender Vermehrung nach Maßgabe des Verkehrs-Umfangs
gestellt werden.
§. 22.
Der Konzessionar ist verpflichtet, die Bahn in gutem betriebsfähigem Zu-
stande zu erhalten, und alle durch natürlichen Verschleiß oder gewaltsame Be-
schädigungen nothwendig werdenden Verbesserungen und Ergänzungen stets und
zur rechten Zeit vorzunehmen, die Beförderung selbst regelmäßig und ohne
persönliche Begünstigungen zu besorgen, sowie den von der Großherzoglichen
Regierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig erachteten
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