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8. 24.
Da der Betriebs-Konzessionar zugleich der Bauunternehmer ist, soll sich
derselbe bei hervortretenden Mängeln und Fehlern der Bauausführung darauf,
daß dieselben in letzterer ihren Grund haben, nirgends berufen können. Die—
selben sind auf Kosten des Konzessionars, gemäß der Anordnungen der Groß—
herzoglichen Regierung zu beseitigen.
8. 25.
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Chaussee nebst zugehöriger
Böschung und Seitengraben ist von dem Konzessionar zu unterhalten. Die
Räumung des Bahnplanums von etwaigem Schneefall ist in dieser Unterhaltung
mit inbegriffen In der Nutzung der Böschung, soweit solche mit der ord-
nungsmäßigen Unterhaltung derselben verträglich ist, tritt eine Aenderung
nicht ein.
Die Nutzung und Ergänzung der Aunpflanzungen an der Chaussee, soweit
solche nicht zur Erhaltung des freien Profils der Bahn zu entfernen sind, ver-
bleibt deren Eigenthümern, zu welchem Behufe die Betretung des Bahnkörpers
zuzulassen ist.
Der Betrieb und die Unterhaltung der Bahn ist so einzurichten, daß der
Landverkehr auf der Straße nicht gestört wird.
§. 26.
Von den für den Bau der Bahn gegebenen Bestimmungen finden nament-
lich die in S. 7 Anlage A I a. E. III a. E. IX und X, sowie in §§. 9—12
und 14 a. E. auf den Betrieb derselben gleichmäßige Anwendung.
Die Verwaltung der zu organisirenden Krankenkasse mitzubestimmen, und
deren Abschlüsse zu prüfen, bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten.
§. 27.
Der Konzessionar hat bis zur vertragsmäßigen Rückgewähr der ihm über-
wiesenen Objekte sowohl alle auf diesen etwa ruhenden Lasten und Abgaben,
als auch alle Unglücksfälle und Schäden, welche diese Objekte und die ihm
zustehenden Erträge oder sonstigen Nutzungen erfahren, zu tragen, ohne eine
Entschädigung oder einen Erlaß am Pachtgelde dafür beanspruchen zu können.
Ebenso hat der Konzessionar die Großherzogliche Regierung gegen etwaige