Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

109 
8. 24. 
Da der Betriebs-Konzessionar zugleich der Bauunternehmer ist, soll sich 
derselbe bei hervortretenden Mängeln und Fehlern der Bauausführung darauf, 
daß dieselben in letzterer ihren Grund haben, nirgends berufen können. Die— 
selben sind auf Kosten des Konzessionars, gemäß der Anordnungen der Groß— 
herzoglichen Regierung zu beseitigen. 
8. 25. 
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Chaussee nebst zugehöriger 
Böschung und Seitengraben ist von dem Konzessionar zu unterhalten. Die 
Räumung des Bahnplanums von etwaigem Schneefall ist in dieser Unterhaltung 
mit inbegriffen In der Nutzung der Böschung, soweit solche mit der ord- 
nungsmäßigen Unterhaltung derselben verträglich ist, tritt eine Aenderung 
nicht ein. 
Die Nutzung und Ergänzung der Aunpflanzungen an der Chaussee, soweit 
solche nicht zur Erhaltung des freien Profils der Bahn zu entfernen sind, ver- 
bleibt deren Eigenthümern, zu welchem Behufe die Betretung des Bahnkörpers 
zuzulassen ist. 
Der Betrieb und die Unterhaltung der Bahn ist so einzurichten, daß der 
Landverkehr auf der Straße nicht gestört wird. 
§. 26. 
Von den für den Bau der Bahn gegebenen Bestimmungen finden nament- 
lich die in S. 7 Anlage A I a. E. III a. E. IX und X, sowie in §§. 9—12 
und 14 a. E. auf den Betrieb derselben gleichmäßige Anwendung. 
Die Verwaltung der zu organisirenden Krankenkasse mitzubestimmen, und 
deren Abschlüsse zu prüfen, bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten. 
§. 27. 
Der Konzessionar hat bis zur vertragsmäßigen Rückgewähr der ihm über- 
wiesenen Objekte sowohl alle auf diesen etwa ruhenden Lasten und Abgaben, 
als auch alle Unglücksfälle und Schäden, welche diese Objekte und die ihm 
zustehenden Erträge oder sonstigen Nutzungen erfahren, zu tragen, ohne eine 
Entschädigung oder einen Erlaß am Pachtgelde dafür beanspruchen zu können. 
Ebenso hat der Konzessionar die Großherzogliche Regierung gegen etwaige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.