Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 30. 
Anschlüsse und Ueberführungen anderer Bahnen, nicht minder die Anlage 
von Zweiggeleisen sind vorbehältlich der Verständigung über die Art der Aus- 
führung beziehentlich Handhabung und Sicherung des Betriebes zu gestatten. 
Kommt über solche Anschlüsse u. s. w. keine gütliche Einigung zu Stande, 
so entscheidet die Großherzogliche Regierung. 
Auf thunlichste Erleichterung der Umladung der Güter in Salzungen ist 
besonders Bedacht zu nehmen. 
§. 31. 
Die Fahrgeschwindigkeit der Züge, Aufenthaltszeit ungerechnet, soll als 
Minimum 15 km, als Maximum 30 km per Stunde betragen. 
Die Zahl der Züge hat der Konzessionar entsprechend dem Verkehrs- 
bedürfnisse zu bestimmen. Die Großherzogliche Regierung soll jedoch berechtigt 
sein, an Zügen mit Personenbeförderung täglich mindestens zwei, im Winter 
aber auf der Strecke Leugsfeld-Kaltennordheim täglich mindestens einen Zug in 
jeder Richtung verlangen zu können. 
Jeder Zug ist gleichzeitig für Güterbeförderung einzurichten. 
Die Fahrpläue unterliegen der Genehmigung der Großherzoglichen Re- 
gierung. Mit der Postverwaltung hat der Betriebsunternehmer wegen der 
Fahrpläne vor deren Vorlegung in Benehmen zu treten. 
§. 32. 
Dem Konzessionar werden von der Großherzoglichen Regierung periodische 
Maximal-Tarifsätze zugestanden werden, welche im Allgemeinen schon bei Beginn 
des Betriebes dem Publikum eine etwa 25prozentige Ermäßigung der bis dahin 
bestandenen Beförderungssätze mit Landfuhrwerk gewähren sollen. 
Innerhalb dieser Maximalsätze soll dem Betriebsunternehmer freie Be- 
wegung zustehen, dergestalt, daß er dieselben auf vorgängige Mittheilung an die 
Großherzogliche Regierung und mindestens 14 Tage vor der Einführung be- 
wirkte Veröffentlichung jederzeit ermäßigen, aber auch die ermäßigten Sätze 
innerhalb der Maxima nach vorheriger Anzeige und mindestens sechs Wochen 
vor Einführung erfolgter Bekanntmachung wieder erhöhen darf. 
Die Kosten der Umladungen in Salzungen fallen dem Betriebsunternehmer 
ohne besondere Entschädigung oder Einrechnung besonderer Gebühren in die 
Tarife zur Last.
	        
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