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von dem Mehrertrage über 4 bis zu 5% einschließlich — ½86 dieser Ertragsquote
7 7 7 » 5 * ½“ 6 « « — 10 77 4"%
« « » 60 0 210 »
zu enlrichten sind.
Diese Abgabe soll jedoch erst eintreten, wenn etwa vorausgegangene Be—
triebsdefizite gedeckt sind.
Trägt die Großherzogliche Regierung gegen die Richtigkeit des Betriebs—
Abschlusses Bedenken, so bleibt ihr vorbehalten, den der Steuer unterworfenen
Reinertrag im Wege der Einschätzung festzustellen.
Der Betriebsunternehmer ist an diese Einschätzung gebunden, sofern und
soweit er nicht den Nachweis zu hoher Einschätzung durch seine Hauptbücher
und auf sonst geeignetem Wege zu erbringen vermag. Auch in letzterer Be-
ziehung ist jedoch die schließliche Eutscheidung der Großherzoglichen Regierung
allein maßgebend.
Außer zu gedachter Abgabe wird der Reinertrag des Betriebsunternehmens
im Großherzogthum, vorbehältlich etwaiger Reichsbesteuerung, zu andern Staats-
und für die Dauer der jetzigen Gemeindegesetzgebung zu Gemeindeabgaben nicht
herangezogen werden.
1*
8. 40.
Bei Auflösung des Betriebsvertrags ist der Betriebsunternehmer event.
seine Rechtsnachfolger verbunden, die Bahn mit allen Haupt= und Nebenan-
lagen, dem gesammten Inventar, den vorhandenen Oberbau-Materialien u. s. w.
an die Großherzogliche Regierung oder auf deren Verlangen an den Nach-
folger im Betriebe in derjenigen Beschaffenheit ab= und zurückzugeben, welche
einem ordnungsmäßigen Betriebe, unter Berücksichtigung der in Folge des
gewöhnlichen ordnungsmäßigen Gebrauchs entstehenden Abnutzung einer= und
einer ordnungsmäßigen Unterhaltung andererseits, entspricht.
Insbesondere soll der eiserne Oberbau sich in einem Zustande befinden,
welcher die bei Wahl desselben in Aussicht gestellte Durchschnittsdauer einer
Cca. 20 —30jährigen Haltbarkeit gewährleistet.
Der Großherzoglichen Regierung verbleibt auch für die weitere Betriebs-
verwaltung der Natural= und Baar- bezüglich Effekten-Bestand des Erneuerungs-
fonds für den Oberbau. (§. 36.)
Die Geschäftsbücher der Betriebsverwaltung sind an die Großherzogliche