Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Regierung abzuliefern. Die Leitung des Geschäfts der Uebergabe erfolgt durch 
einen Vertreter der letzteren. 
§. 41. 
Als Sicherstellung der Großherzoglichen Regierung für die aus gegen- 
wärtigem Betriebsüberlassungs-Vertrage begründeten Verpflichtungen dienen außer 
dem sonstigen Vermögen der Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. und deren 
verantwortlicher Gesellschafter 
1) diejenigen 20 000 Mark, welche von der Baukaution als Betriebs- 
kaution auch ferner deponirt bleiben (§. 16), 
2) die sämmtlichen Betriebsmittel der Feldabahn. 
Letztere sind behufs Kautionsbestellung von dem Betriebsunternehmer als- 
bald bei ihrer Einstellung in den Betrieb der Feldabahn der Großherzoglichen 
Regierung als deren Eigenthum zu überweisen, unter Vorbehalt des Nieß- 
brauches des ersteren für die Dauer des Betriebsvertrags und gegen gleich- 
zeitige Pflicht des Unternehmers zur Unterhaltung und Tragung der Gefahr 
des Eigenthümers. 
Die Großherzogliche Regierung wird sich wegen aller Eingangs gedachten 
Ansprüche an den Betriebsunternehmer, namentlich auch wegen aller etwaiger 
Nachtheile, welche ihr im Falle der Entziehung der Konzession (§. 22 a. E.) 
durch die vorzeitige Lösung des Betriebsvertrags entstehen sollten, zunächst an 
diese Kantion halten und sich, soweit angänglich und vorbehiltlich aller wei- 
teren Ansprüche, zunächst aus derselben bezahlt machen. 
Eine Rückübertragung des Eigenthums der Betriebsmittel bezüglich eine 
Ersatzleistung des Werthes derselben nach §. 42 tritt nur dann und insoweit 
ein, als diese Betriebsmittel von der Großherzoglichen Regierung bei Auf- 
lösung des Betriebsvertrags nicht demgemäß in Anspruch zu nehmen sind. 
§. 42. 
Der Bekriebsunternehmer ist berechtigt wie verpflichtet, vorbehältlich nur- 
gedachter Bestimmung, die für die Feldabahn beschafften und bei Beendigung 
des Betriebsvertrags vorhandenen Betriebsmittel, soweit solche zur Bewälti- 
gung des bis dahin entwickelten Verkehrs tauglich und erforderlich sind, bei 
Beendigung des Vertrags der Großherzoglichen Regierung oder auf Verlangen 
derselben dem Nachfolger im Betriebspachte gegen Bezahlung des alsdann 
durch Sachverständige zu ermittelnden Werthes zu überlassen. 
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