Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Wegen der Sachyverständigen tritt das unter VI geordnete Verfahren ein. 
Entstehen Streitigkeiten, ob und in wie weit die Betriebsmittel nach al. 1 
als tauglich und erforderlich zu betrachten seien, so entscheiden auch in dieser 
Beziehung die Sachverständigen. 
§. 43. 
Sollte die Großherzogliche Regierung während der Dauer des Betriebs- 
vertrags dem Betriebsunternehmer die Ausführung weiterer Hochbauten oder 
erweiterter Gleisanlagen auferlegt haben, so sind die Kosten dieser Hochbauten 
und die Oberbau-Materialien dieser Gleisanlagen dem Betriebsunternehmer 
bei Auflösung des Vertrags nach dem alsdannigen, da nöthig durch Sachver- 
ständige zu ermittelnden Werthe ebenfalls zu ersetzen. 
Insoweit auf den Bahnhöfen während der Dauer des Betriebsvertrags 
Vermehrungen des IJnventars im Einverständniß mit der Großherzoglichen 
Regierung in dem Unfange eintreten sollten, daß deren zur Zeit der Auf- 
lösung des Vertrags vorhandener Werth die Summe von sechstausend Mark 
überschreitet, so ist der übersteigende Werthbetrag — da nöthig nach- Ermitte- 
lung durch Sachverständige — dem Betriebsunternehmer nicht minder zu ersetzen. 
Wegen der Sachverständigen greifen die Bestimmungen unter VI Platz. 
§. 44. 
Die Großherzogliche Regierung wird zur Ragelung des Verkehrs zwischen 
ihr und dem Konzessionar sowie zur Handhabung ihrer Rechte einen ständigen 
Kommissar bestellen, welcher in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der 
zuständigen Gerichts= und Verwaltungs-Behörden gehörigen Angelegenheiten 
die Beziehungen zur Eisenbahnverwaltung zu vermitteln hat. 
Der Kommissar hat Anspruch auf freie Beförderung auf der Eisenbahn; 
desgleichen die von der Großherzoglichen Regierung ernannten technischen Kon- 
trolbeamten, sowie die Großherzoglich Sächsischen und Herzoglich Meiningen- 
schen Gendarmeriebeamten im Dienste. 
Dem Kommissar steht insbesondere auch das Recht zu, die Vorlage der 
Kassen- und sonstigen Bücher der Betriebsverwaltung zu verlangen. 
III. 
§. 45. 
Die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. erkennt als Bau- und Betriebs-
	        
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