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Unternehmer die Bestimmungen des wegen der Feldabahn zwischen der Groß-
herzoglich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung ab-
geschlossenen Staatsvertrags vom 26. Januar d. J. als für sie bindend an.
IV.
§. 46.
Wegen aller die Feldabahn, deren Bau und Betrieb betreffenden Ange-
legenheiten hat die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. bei demjenigen Gerichte
des Großherzogthums Recht zu nehmen, welches für den als Sitz der Ver-
waltung bestimmten Ort überhaupt zuständig ist, unbeschadet jedoch etwa be-
gründeter besonderer Gerichtsstände, welche dieselbe vor anderen Gerichtsstellen
nach der betreffenden Gesetzgebung anzuerkennen hat.
Für diese Angelegenheiten sind die im Großherzogthum Sachsen be-
stehenden Vorschriften maßgebend.
V.
§. 47.
Die Uebertragung der aus vorliegendem Vertrage der LokomotivFabrik
Krauß und Komp. zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten ist derselben
nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Großherzoglichen Regierung gestattet.
Die von der genannten Firma bestellten Kautionen (§§. 16 und 41) bleiben
solchenfalls gleichwohl auch ferner verhaftet.
VI.
§. 48.
Würde die Lokomotiv- Fabrik Krauß und Komp. etwaige von der Groß-
herzoglichen Regierung in ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde getroffenen
Anordnungen, insbesondere auch (vergleiche §. 22 a. E.) die etwaige Verlust-
erklärung der Betriebskonzession als ungerechtfertigt anfechten, so wird die Groß-
herzogliche Regierung, da nöthig, den Ausspruch der mit der Aufficht über das
Eisenbahnwesen betrauten höchsten Reichsbehörde einholen, welcher alsdann für
beide Theile endgültig maßgebend sein soll.
Alle übrigen aus dem gegenwärtigen Vertrage zwischen der Großherzog-