118
lichen Regierung und der Lokomotiv. Fabrik Krauß und Komp. entstehenden
Meinungsverschiedenheiten sollen mit Ausschluß des Rechtswegs durch ein Schieds-
gericht entschieden werden. Dasselbe wird in der Art gebildet, daß jeder der
kontrahirenden Theile einen Schiedsrichter ernennt und beide Schiedsrichter bei
Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen. Verzögert einer der strei-
tenden Theile auf die von dem andern zugegangene schriftliche Aufforderung die
Ernennung des Schiedsrichters länger als 14 Tage oder lehnt der erwählte
Schiedsrichter die Annahme des Amtes ab, oder versagt derselbe thatsächlich
seine Mitwirkung, so soll die Eingangs gedachte höchste Reichsbehörde ersucht
werden, diesen Schiedsrichter zu ernennen.
Ebenso soll dieselbe ersucht werden, den Obmann zu ernennen, wenn die
beiden Schiedsrichter sich über dessen Person nicht verständigen können.
Der Schiedsspruch hat die Kraft eines rechtskräftigen richterlichen Er-
kenntnisses.
Für die Wahl und das Gutachten der Sachverständigen im Falle der
§§. 42 und 43 findet dieses Verfahren gleichmäßige Anwendung.
VII.
§. 49.
Der vorliegende Betriebsüberlassungs-Vertrag gilt als stillschweigend auf
unbestimmte Zeit verlängert, falls derselbe nicht von einem der beiden Theile
bis spätestens am 1. Januar 1890 gekündigt werden sollte.
Im Falle solcher Verlängerung bleibt jedem Theile jederzeitige Kündigung
dergestalt vorbehalten, daß dieselbe der Auflösung des Vertrags mindestens
ein Jahr vorherzugehen hat, letztere auch nur mit dem Beginne eines Quar-
tals eintreten soll.
Sollte die Zustimmung des Landtags zu gegenwärtigem Vertrage nicht
bis zum Schlusse des Monates Mai d. J. herbeigeführt sein, so behält sich
die Lokomotiv-Fabrik Krauß und Komp. das Recht vor, von demselben zurück-
zutreten. Gleiche Befugniß nimmt die Großherzogliche Staatsregierung für
sich für den Fall in Anspruch, daß mit dem Bau der Bahn nicht spätestens
bis zum 1. August d. J. begonnen sein sollte.