Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Beilage A. 
(Zu §. 7 des Vertrags vom 16. März 1878 gehörig.) 
Bauprogramm. 
I. Erdarbeiten. 
Die Schüttung soll nach den allgemeinen Regeln der Technik geschehen. 
Höhere Dämme sind in Absätzen von nicht über 0,5 m Höhe zu schütten. 
Das Vortreten der Dammschüttungen hat von der einen Böschungsseite zur 
andern und nicht von der Mitte aus zu geschehen. Bei Damnschüttungen 
auf einem stärker als ein Zehntheil geneigten Querabhange muß das Terrain 
zuvor mit terrassenförmigen Einschnitten von mindestens 2 m Breite und in 
ausreichendem Maße versehen werden. Für dic gehörige Zerkleinerung der 
sich während der Arbeit am Fuße der Schüttungen ablagernden Erdklumpen, 
die Verpackung der Steine, die zweckmäßige Vermischung verschiedener Boden- 
arten, die vorsichtige gleichmäßige Verfüllung und lagenweise Ueberschüttung 
der Bauwerke ist besondere Sorge zu tragen. 
Die Böschungen werden im Allgemeinen 1½/ fach hergestellt. In Fels- 
einschnitten ist ein stärkeres Böschungsverhältniß je nach der Natur des Ma- 
terials bei Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung zulässig. 
Es sind durchweg genügende Grabenanlagen seitlich der Bahn herzustellen. 
Der Unternehmer ist gehalten, die Grabenböschungen und Bangquetts der 
Auf= und Abträge genau nach den vorgeschriebenen Profilen anzulegen und 
zu planiren, mit Mutterboden zu bekleiden und anzusäen. Er hat deshalb in 
den Einschnitten soviel Bodenmassen mehr zu lösen, resp. in den Aufträgen so 
viel weniger zu schütten, als zur Herstellung einer 20 Centimeter starken Ver- 
kleidung mit Mutterboden oder Rasen erforderlich ist. Der zur Bekleidung 
erforderliche Mutterboden resp. Rasen ist vor Beginn der Abgrabungen resp. 
Anschüttungen abzuziehen und bei Seite auszusetzen. 
Auf den mit Mutterboden bekleideten Dossirungen ist durch Einsäen ge- 
eigneter Gräser und Futterkräuter eine kräftige Begrünung zu erzeugen. 
Steinpackungen, welche zur Bekleidung schlechter Stellen in den Abträgen 
angewendet werden müssen, sind durchschnittlich mindestens 0,5 m stark aus 
durchreichenden regelmäßigen Steinen in gutem Verbande herzustellen. Die 
zum Abstützen steiler Dossirungen, zu Einfassung von Bahngraben u. s. w. 
gemäß späterer Bestimmung zu errichtenden Trockenmauern sind aus lagerhaften 
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